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Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik San Marino über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch

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[Vorspann]

Die Bundesrepublik Deutschland

und

die Republik San Marino –

in dem Wunsch, die Bedingungen des Informationsaustauschs in allen Steuersachen zu verbessern und zu erleichtern –

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Geltungsbereich des Abkommens

1Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten leisten einander Unterstützung durch Austausch von Informationen, die für die Durchführung des jeweiligen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die unter dieses Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, einschließlich Informationen, die für die Festsetzung und Erhebung dieser Steuern, für die Vollstreckung von Steuerforderungen oder für Ermittlungen in oder die Verfolgung von Steuerstrafsachen voraussichtlich erheblich sind. 2Die Rechte und Sicherheiten, die die Gesetze oder die Verwaltungspraxis des ersuchten Vertragsstaats Personen gewähren, bleiben anwendbar.

Art. 2 Zuständigkeit

Der ersuchte Vertragsstaat ist nicht zur Bereitstellung von Informationen verpflichtet, die seinen Behörden nicht vorliegen und sich auch nicht im Besitz oder in der Verfügungsmacht von Personen in seinem Hoheitsbereich befinden.

Art. 3 Unter das Abkommen fallende Steuern

 

(1) Dieses Abkommen gilt für folgende Steuern:

 

a)

in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland:

  • die Einkommensteuer,
  • die Körperschaftsteuer,
  • die Gewerbesteuer,
  • die Vermögensteuer und
  • die Erbschaftsteuer,
  • die Umsatzsteuer,
  • die Versicherungsteuer,

einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge;

 

b)

in Bezug auf die Republik San Marino:

  • die allgemeine Einkommensteuer (imposta generale sul reddito) für

    aa) natürliche Personen;
    bb) juristische Personen und Einzelunternehmen,
  • die Einfuhrsteuer (imposta monofase sulle importazioni).
 

(2) 1Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden, soweit die Vertragsstaaten dies vereinbaren. 2Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten unterrichten einander über wesentliche Änderungen bei den unter dieses Abkommen fallenden Besteuerungs- und damit zusammenhängenden Informationsbeschaffungsmaßnahmen.

Art. 4 Begriffsbestimmungen

 

(1) Für die Zwecke dieses Abkommens, soweit nichts anderes bestimmt ist,

 

a)

bedeutet der Ausdruck "Bundesrepublik Deutschland", im geografischen Sinn verwendet, das Gebiet, in dem das Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland gilt;

 

b)

bedeutet der Ausdruck "Republik San Marino", im geografischen Sinn verwendet, das Gebiet der Republik San Marino, einschließlich aller anderen Gebiete, in denen die Republik San Marino in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte oder Hoheitsbefugnisse ausübt;

 

c)

bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde"

i)

in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnis delegiert hat; in Steuerstrafsachen ist dies das Bundesministerium der Justiz oder die Behörde, an die es seine Befugnis delegiert hat;

ii)

in Bezug auf die Republik San Marino das Ministerium der Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter; in Steuerstrafsachen ist dies das Ministerium der Justiz oder sein bevollmächtigter Vertreter;

 

d)

umfasst der Ausdruck "Person" natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

 

e)

bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" eine juristische Person oder einen Rechtsträger, der für die Besteuerung wie eine juristische Person behandelt wird;

 

f)

bedeutet der Ausdruck "börsennotierte Gesellschaft" eine Gesellschaft, deren Hauptaktiengattung an einer anerkannten Börse notiert ist und deren notierte Aktien von jedermann ohne Weiteres erworben oder veräußert werden können. 2Aktien können "von jedermann" erworben oder veräußert werden, wenn der Erwerb oder die Veräußerung von Aktien weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Investorengruppe beschränkt ist;

 

g)

bedeutet der Ausdruck "Hauptaktiengattung" die Aktiengattung oder die Aktiengattungen, die eine Mehrheit der Stimmrechtsanteile und des Wertes der Gesellschaft darstellen;

 

h)

bedeutet der Ausdruck "anerkannte Börse" eine Börse, auf die sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten verständigen;

 

i)

bedeutet der Ausdruck "Investmentfonds oder Investmentsystem für gemeinsame Anlagen" eine Investitionsform für gemeinsame Anlagen, ungeachtet der Rechtsform. 2Der Ausdruck "öffentlicher Investmentfonds oder öffentliches Investmentsystem für gemeinsame Anlagen" bedeutet einen Investmentfonds oder ein Investmentsystem für gemeinsame Anlagen, bei dem die Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder sonstigen Anteile am Fonds oder System ohne Weiteres von jedermann erworben, veräußert oder zurückgekauft werden können. 3Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder sonstige Anteile am Fonds oder System können ohne Weiteres "von jedermann" erworben, veräußert oder zurückgekauft werden, wenn der Erwerb, die Veräußerung oder der Rückkauf weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Anlegergruppe beschränkt ist;

 

j)

bedeutet der Ausdruck "Steuer" eine Steuer, für die das Abkommen gilt;

 

k)

bedeutet der Ausdruck "ersuchender Ve...

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San Marino, Abkommen über d... / Art. 4 Begriffsbestimmungen
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