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Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen Republik Ägypten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

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[Vorspann]

Die Bundesrepublik Deutschland und die Arabische Republik Ägypten sind von dem Wunsch geleitet, zwischen beiden Staaten ein neues Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu schließen, um wechselseitig die Investitionstätigkeit und den Handel zu fördern - haben folgendes vereinbart:

Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

 

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragsstaaten, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.

 

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

 

(3) Zu den bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere

 

a)

in der Bundesrepublik Deutschland:

die Einkommensteuer,

die Körperschaftsteuer,

die Vermögensteuer und

die Gewerbesteuer

(im folgenden als "deutsche Steuer" bezeichnet);

 

b)

in der Arabischen Republik Ägypten:

die Steuer vom Einkommen aus unbeweglichem Vermögen - tax on income derived from immovable property (einschließlich der Grundsteuer - land tax, der Gebäudesteuer - building tax - und der Ghaffir-Steuer - ghaffir tax),

die Steuer vom Einkommen aus beweglichem Vermögen - tax on income from movable capital,

die Steuer vom gewerblichen Gewinn - tax on commercial and industrial profits,

die Steuer von Löhnen, Gehältern, Entschädigungen und Ruhegehältern - tax on wages, salaries, indemnities and pensions,

die Steuer von Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit und sonstiger nichtgewerblicher Berufstätigkeit - tax on profits from liberal professions and all other non-commercial professions,

die allgemeine Einkommensteuer - general income tax,

die Steuer auf den Gewinn von Körperschaften - corporation profits tax - und

alle zusätzlichen Steuern (einschließlich der Steuern der Gebietskörperschaften), die nach einem Vomhundertsatz der vorstehend genannten Steuern erhoben werden (im folgenden als "ägyptische Steuer" bezeichnet).

 

(4) 1Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. 2Bei wesentlichen Änderungen ihrer Steuergesetze werden die Vertragsstaaten einander konsultieren, um festzustellen, ob aus diesem Grund Bestimmungen des Abkommens geändert werden müssen.

Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

 

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

 

a)

bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragsstaat" und "der andere Vertragsstaat" je nach dem Zusammenhang die Bundesrepublik Deutschland oder die Arabische Republik Ägypten und, für die Zwecke dieses Abkommens, im geographischen Sinne verwendet, den Geltungsbereich des Steuerrechts des betreffenden Vertragsstaats sowie den an das Küstenmeer grenzenden Festlandsockel, soweit der betreffende Vertragsstaat dort in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Hoheitsrechte zur Erforschung des Festlandsockels und zur Ausbeutung seiner Naturschätze ausübt;

 

b)

bedeutet der Ausdruck "Person" natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen, die als solche besteuert werden:

 

c)

bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

 

d)

bedeuten die Ausdrücke "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" und "eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person" je nach dem Zusammenhang eine in der Bundesrepublik Deutschland oder eine in der Arabischen Republik Ägypten ansässige Person;

 

e)

bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragsstaats" und "Unternehmen des anderen Vertragsstaats" je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

 

f)

bedeutet der Ausdruck "internationaler Verkehr" jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

 

g)

bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger"

aa)

in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;

bb)

in bezug auf die Arabische Republik Ägypten alle Staatsangehörigen der Arabischen Republik Ä...

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