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Abkommen vom 12. Oktober 2006 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen

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[Vorspann]

Die Bundesrepublik Deutschland

und

die Französische Republik –

von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen zu schließen –

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Unter das Abkommen fallende Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen

Dieses Abkommen gilt für

 

a)

Nachlässe und Erbschaften, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes einen Wohnsitz in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten hatte, und

 

b)

Schenkungen, wenn der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung einen Wohnsitz in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten hatte.

Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

 

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Nachlass- und Erbschaftsteuern sowie Schenkungsteuern, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.

 

(2) 1Als Nachlass- und Erbschaftsteuern gelten die Steuern, die von Todes wegen als Nachlasssteuern, Erbanfallsteuern, Abgaben vom Vermögensübergang oder Steuern von Schenkungen auf den Todesfall erhoben werden. 2Als Schenkungsteuern gelten die Steuern, die auf Übertragungen unter Lebenden nur deshalb erhoben werden, weil die Übertragungen ganz oder teilweise unentgeltlich vorgenommen werden.

 

(3) Die bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, sind:

 

a)

in Frankreich: die Abgaben vom unentgeltlichen Vermögensübergang (droits de mutation à titre gratuit)

(nachstehend als "französische Steuer" bezeichnet);

 

b)

in der Bundesrepublik Deutschland: die Erbschaft- und Schenkungsteuer

(nachstehend als "deutsche Steuer" bezeichnet).

 

(4) 1Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. 2Die Steuer vom Vermögen einer Stiftung oder eines Vereins, die nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und § 9 Absatz 1 Nummer 4 des deutschen Erbschaftsteuergesetzes erhoben wird, gilt nicht als Erbschaftsteuer oder als gleiche oder ähnliche Steuer im Sinne des vorstehenden Satzes. 3Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

 

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

 

a)

bedeutet der Ausdruck "Vertragsstaat" die Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise Frankreich; der Ausdruck "Vertragsstaaten" bedeutet die Bundesrepublik Deutschland und Frankreich;

 

b)

bedeutet der Ausdruck "Frankreich" die europäischen und überseeischen Departements der Französischen Republik einschließlich des Küstenmeers sowie die außerhalb des Küstenmeers liegenden Gebiete, soweit die Französische Republik dort in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte zur Erforschung und Ausbeutung der natürlichen Ressourcen des Meeresbodens, des Meeresuntergrunds und der darüber liegenden Gewässer ausübt;

 

c)

bedeutet der Ausdruck "Bundesrepublik Deutschland" das Gebiet, in dem das Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland gilt, einschließlich des an das Küstenmeer angrenzenden Gebiets des Meeresbodens, des Meeresuntergrunds und der darüber befindlichen Wassersäule, soweit die Bundesrepublik Deutschland dort in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse zur Erforschung und Ausbeutung der natürlichen Ressourcen ausübt;

 

d)

umfasst der Ausdruck "Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat ist" alle Vermögenswerte, deren Übergang oder Übertragung nach dem Recht eines Vertragsstaats einer Steuer unterliegt, für die das Abkommen gilt;

 

e)

bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde"

aa)

auf Seiten Frankreichs: den für den Haushalt zuständigen Minister oder seinen bevollmächtigten Vertreter;

bb)

auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland: das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnisse delegiert hat.

 

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

Art. 4 Steuerlicher Wohnsitz

 

(1) 1Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat" eine Person, deren Nachlass oder Schenkung nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. 2Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, deren Nachlass oder Schenkung in diesem Staat nur mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.

 

(2) Hat nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten einen Wohnsitz, so gilt Folgendes:

 

a)

Der Wohnsitz der natürlichen Person gilt als in dem Staat gelegen, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt ihr Wohnsitz als in dem Staat gelegen, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt ...

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