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Abgeordnetengesetz / §§ 53 - 62 Zwölfter Abschnitt Fraktionen

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[1] Zwölfter Abschnitt geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Transparenzregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages und zur Anhebung des Strafrahmens des § 108e des Strafgesetzbuches. Anzuwenden ab 19.10.2021.

§ 53 Fraktionsbildung

 

(1) Mitglieder des Bundestages können sich zu Fraktionen zusammenschließen.

 

(2) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages.

§ 54 Rechtsstellung

 

(1) Die Fraktionen sind rechtsfähige Vereinigungen von Abgeordneten im Deutschen Bundestag.

 

(2) Die Fraktionen können klagen und verklagt werden.

 

(3) Die Fraktionen sind nicht Teil der öffentlichen Verwaltung; sie üben keine öffentliche Gewalt aus.

§ 55 Aufgaben

 

(1) Die Fraktionen wirken an der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Bundestages mit.

 

(2) Die Fraktionen können mit Fraktionen anderer Parlamente und parlamentarischen Einrichtungen national und international zusammenarbeiten.

 

(3)[1] 1Zu den Aufgaben der Fraktionen gehört eine eigenständige Öffentlichkeitsarbeit. 2Sie dient der Unterrichtung der Öffentlichkeit über parlamentarische Vorgänge, Initiativen und Konzepte der Fraktionen, der Vermittlung ihrer politischen Standpunkte und dem Dialog mit Bürgerinnen und Bürgern über parlamentarisch-politische Fragen. 3Die Fraktionen sind im Rahmen ihrer zulässigen Aufgabenwahrnehmung bei der Wahl der Mittel, des Orts, der Zeit und der Häufigkeit ihrer Unterrichtung frei. 4Zu den Mitteln gehört insbesondere auch die digitale Kommunikation. 5Die Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen unterliegt nicht dem Gebot der politischen Neutralität. 6Die Fraktionen müssen als Urheber ausdrücklich erkennbar sein. 7Sechs Wochen vor Wahlen zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament bedarf die Öffentlichkeitsarbeit eines besonderen parlamentarischen Anlasses.

Bis 30.12.2024:

(3) Die Fraktionen und ihre Mitglieder können die Öffen...

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