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Abgabenordnung / § 316 Erklärungspflicht des Drittschuldners

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(1) 1Auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde hat ihr der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung der Pfändungsverfügung an gerechnet, zu erklären:

 

1.

ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und bereit sei zu zahlen,

 

2.

ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung erheben,

 

3.

ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;

 

4.

ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 der Zivilprozessordnung [1] [Vom 01.01.2012 bis 30.11.2021: nach § 850l der Zivilprozessordnung ] die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt[2] [Bis 30.11.2021: angeordnet] worden ist, und

 

5.

[3]ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k der Zivilprozessordnung oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne von § 850l der Zivilprozessordnung handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer anderen Person oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.

Vom 01.07.2010 bis 30.11.2021:

5.

ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 der Zivilprozessordnung handelt.

2Die Erklärung des Drittschuldners zu Nummer 1 gilt nicht als Schuldanerkenntnis.

 

(2) 1Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung kann in die Pfändungsverfügung aufgenommen werden. 2Der Drittschuldner haftet der Vollstreckungsbehörde für den Schaden, der aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entsteht. 3Er kann zur Abgabe der Erklärung durch ein Zwangsgeld angehalten werden; § 334 ist nicht anzuwenden.

 

(3) Die §§ 841 bis 843 der Zivilprozessordnung sind anzuwenden.

[1] Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz - PKoFoG) vom 22.11.2020. Anzuwenden ab 01.12.2021.
[2] Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz - PKoFoG) vom 22.11.2020. Anzuwenden ab 01.12.2021.
[3] Nr. 5 geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz - PKoFoG) vom 22.11.2020. Anzuwenden ab 01.12.2021.

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