§ 23 Abfallbehörden
(1) Oberste Abfallbehörde ist das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium.
(2) Obere Abfallbehörde ist das Landesverwaltungsamt sowie in den besonders genannten Fällen das Landesbergamt.
(3) Untere Abfallbehördee ist das Staatliche Umweltamt sowie in den besonders genannten Fällen das Landwirtschaftsamt, der Landkreis und die kreisfreie Stadt im übertragenen Wirkungskreis.
§ 24 Sachliche Zuständigkeit
(1) Die oberste Abfallbehörde ist zuständig für Genehmigungen nach § 9 Abs. 7 Satz 5.
(2) 1Das Landesverwaltungsamt ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, als obere Abfallbehörde zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben nach
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den unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften im Bereich der Abfallwirtschaft, |
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dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, |
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den aufgrund der in den Nummern 1 bis 3 genannten Rechtsvorschriften erlassenen Rechtsverordnungen sowie |
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dem Abfallverbringungsgesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. |
2Weiter nimmt das Landesverwaltungsamt an Stelle der obersten Abfallbehörde die Aufgaben nach § 52 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 KrW-/AbfG wahr.
(3) Die Staatlichen Umweltämter sind als untere Abfallbehörde zuständig für
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die Zulassung von Ausnahmen nach § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG, |
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die abfallrechtlichen Überwachungsaufgaben nach den §§ 40, 43 und 46 KrW-/AbfG, |
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die Erteilung der Transportgenehmigungen nach § 49 KrW-/AbfG und der aufgrund des § 49 Abs. 3 KrW-/AbfG ergangenen Rechtsverordnungen, |
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den Vollzug der Bestimmungen über die Bestellung von Abfallbeauftragten nach den §§ 54 und 55 KrW-/AbfG und der aufgrund des § 54 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG erlassenen Rechtsverordnung, |
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den Vollzug der Altölverordnung vom 27. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2335) in der jeweils geltenden Fassung, |