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Abfallwirtschaftsgesetz Saarland / § 42 Datenschutz

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(1) 1Die für den Vollzug des Abfallrechts der Europäischen Union, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes und dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden und Einrichtungen einschließlich des Trägers der Sonderabfallentsorgung sowie die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger dürfen zum Zweck und im Rahmen der ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben personenbezogene Daten erheben, speichern und übermitteln. 2Satz 1 gilt auch für Dritte, wenn sie von den genannten Behörden und Einrichtungen mit der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben beauftragt werden.

 

(2) 1Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie und Sport durch Rechtsverordnung Einzelheiten zu den Voraussetzungen und dem Verfahren

 

1.

der Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten,

 

2.

ihrer Übermittlung zwischen Behörden und

 

3.

ihrer Übermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs

festzulegen. 2Der Zugang zu Informationen nach dem Saarländischen Umweltinformationsgesetz bleibt hiervon unberührt.

 

(3) 1Zur Durchführung der sachgerechten Vermeidung, Verwertung, insbesondere durch Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Recycling und Bewirtschaftung und Bewirtschaftung von Abfällen sowie der Schaffung von Planungsgrundlagen für die künftige Entsorgung darf der EVS oder ein von ihm beauftragter Dritter Daten erheben, diese speichern, verändern, übermitteln, sperren, löschen, aufbereiten und nutzen, um statistische Ergebnisse in Form eines branchenspezifischen Gewerbeabfallkatasters darzustellen und zu veröffentlichen. 2Die Datenerhebung kann höchstens alle zwei Jahre, jeweils für das Vorjahr, bei allen nach § 14 Gewerbeordnung angemeldeten Gewerbebetrieben, den Eigenbetrieben der öffentlichen Hand und den öffentlicher Krankenhäusern Angaben erfassen über

 

1.

den Gegenstand des Betriebes,

 

2.

die Anzahl der Beschäftigten,

 

3.

den Ort der Betriebsstätte,

 

4.

die Art und Menge der im Betrieb verarbeiteten oder gewonnenen Stoffe,

 

5.

die Art und Menge der einer Wiederverwertung zugeführten Abfälle,

 

6.

die Art und Menge der Abfälle, die einer Etsorgung auf betriebsinternen oder externen Abfallbehandlungsanlagen zugeführt werden müssen,

 

7.

Art und Ort der vom Betrieb benutzten Abfallbehandlungsanlagen.

 

(4) 1Auskunftspflichtig sind die Inhaber oder Leiter der Unternehmen, zu denen die in Absatz 1 Satz 2 genannten Betriebe gehören, die Leiter dieser Betriebe sowie Dritte, deren sich die Inhaber und Leiter der Unternehmen oder Betriebe bedienen, ferner die Träger der Krankenhäuser. 2Die Gemeinden haben dem EVS oder dem von ihm beauftragten Dritten die für die Vorbereitung der Erhebung erforderlichen Daten aus dem Gewerberegister zur Verfügung zu stellen.

 

(5) 1Außer den in Absatz 3 bezeichneten Angaben werden Daten zur Kennzeichnung der Befragten erhoben, die als Hilfsmerkmale zur Prüfung der Auskunftspflicht und der statistischen Zuordnung erforderlich sind. 2Hilfsmerkmale der Erhebung sind:

 

1.

Name, Bezeichnung und Anschrift des Auskunftspflichtigen,

 

2.

Name und Telefonnummer der bei Rückfragen zur Verfügung stehenden Person und

 

3.

Name und Anschrift der benutzten Abfallbehandlungsanlagen.

 

(6) Das Statistische Amt übermittelt den für den Vollzug abfallrechtlicher Vorschriften zuständigen Behörden die Ergebnisse der Erhebungen aufgrund des Umweltstatistikgesetzes, die auf dem Gebiet der Kreislaufwirtschaft erhoben werden.

 

(7) Im Übrigen richtet sich die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dem Saarländischen Datenschutzgesetz.

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Abfallwirtschaftsgesetz Saarland
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