(1) 1Der Zentralen Stelle für Sonderabfälle obliegt die Organisation der Sonderabfallentsorgung. 2Sie hat dabei den Abfallwirtschaftsplan nach § 11 zu beachten. 3Sie informiert und berät Erzeuger von Sonderabfällen mit dem Ziel der Vermeidung und Verwertung von Abfällen.
(2) Sonderabfälle sind
| 1. |
gefährliche Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 8 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 41 Satz 2 KrW-/AbfG, soweit sie nicht verwertet werden, |
| 2. |
gefährliche Abfälle zur Verwertung, die in einer Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 4 Satz 3 KrW-/AbfG bestimmt sind, |
| 3. |
gefährliche Abfälle zur Verwertung, die vor Inkrafttreten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes der Andienungspflicht unterlegen sind; sie werden durch Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 näher bestimmt, |
| 4. |
gefährliche Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 8 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 41 Satz 2 KrW-/AbfG, soweit sie ihre Herkunft aus privaten Haushaltungen haben und getrennt von sonstigen Abfällen eingesammelt worden sind (Problemabfälle). |
(3) Sonderabfälle sind vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an getrennt zu halten, soweit dies für ihre ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder zu ihrer das Wohl der Allgemeinheit wahrenden Beseitigung erforderlich ist.
(4) 1Sonderabfälle, die in Rheinland-Pfalz angefallen sind oder in einer in Rheinland-Pfalz gelegenen Anlage entsorgt werden sollen, sind der Zentralen Stelle für Sonderabfälle anzudienen. 2Andienungspflichtig sind die Erzeuger und Besitzer von Sonderabfällen, bei nach § 4 Abs. 3 angenommenen Sonderabfällen und Problemabfällen der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger.
(5) 1Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle hat die ihr ordnungsgemäß angedienten Abfälle einer dafür zugelassenen und aufnahmebereiten Anlage zur Entsorgung zuzuweisen, soweit eine solche zur Verfügung s...