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Abfallwirtschaftsgesetz Rheinland-Pfalz / §§ 3 - 7 Teil 2 Bestimmung, Aufgaben und Pflichten der Entsorgungsträger

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§ 3 Bestimmung der Entsorgungsträger

 

(1) 1Die Landkreise und kreisfreien Städte sind für die in ihrem Gebiet angefallenen und ihnen zu überlassenden Abfälle öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger. 2Sie erfüllen die sich aus dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und diesem Gesetz ergebenden Aufgaben als Pflichtaufgaben der kommunalen Selbstverwaltung.

 

(2) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sollen zur Erfüllung ihrer Aufgaben miteinander und mit privaten Dritten kooperieren. 2Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können zu einem Zweckverband zusammengeschlossen werden, wenn dadurch die Erfüllung der Entsorgungspflicht für einzelne oder mehrere Entsorgungspflichtige erst ermöglicht oder wirtschaftlich zumutbar wird oder die Entsorgung insgesamt wirtschaftlicher gestaltet werden kann. 3Im übrigen bleibt das Zweckverbandsgesetz unberührt.

§ 4 Aufgaben der Entsorgungsträger

 

(1) Die Aufgaben der Entsorgungsträger richten sich nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und den nachfolgenden Bestimmungen.

 

(2) Die Entsorgungsträger wirken in ihrem Aufgabenbereich darauf hin, daß möglichst wenig Abfall entsteht.

 

(3) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben für Problemabfälle im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 4 Annahmestellen einzurichten, zu betreiben und die ordnungsgemäß zugeführten Abfälle anzunehmen. 2Sie sind ferner zur Annahme von Sonderabfällen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 verpflichtet, soweit diese in haushaltsüblichen Mengen anfallen. 3Sie können sich zur Erfüllung dieser Pflichten Dritter bedienen. 4Sie können das Nähere durch Satzung nach § 5 regeln.

 

(4) 1Abfälle, die nach § 8 Abs. 4 andienungspflichtig sind, unterliegen nicht der Entsorgungspflicht der Entsorgungsträger; § 4 Abs. 3 Satz 2 und § 17 Abs. 2 Satz 1 bleiben unberührt. 2Der Ausschluß sonstiger Abfälle von der Entsorgung durch die öffentlich-recht...

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