§ 4 Öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger, Ausschluss von der Entsorgung
(1) 1Die Freie und Hansestadt Hamburg ist öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, soweit nicht das Stadtreinigungsgesetz vom 9. März 1994 (HmbGVBl. S. 79), zuletzt geändert am 21. März 2005 (HmbGVBl. S. 80, 84), in der jeweils geltenden Fassung der Stadtreinigung Hamburg Entsorgungspflichten zuweist. 2Im Falle von Satz 1 zweiter Halbsatz ist die Stadtreinigung Hamburg öffentlichrechtlicher Entsorgungsträger. 3Ihr stehen die damit verbundenen hoheitlichen Befugnisse zu.
(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Abfälle gemäß § 20 Absatz 2 KrWG ganz oder teilweise von der Entsorgung nach Absatz 1 auszuschließen.
(3) Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger kann bei besonderer Eilbedürftigkeit Ausschlussentscheidungen im Einzelfall treffen.
§ 5 Abfallwirtschaftskonzept und Abfallbilanz des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers
(1) 1Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger stellt in einem Abfallwirtschaftskonzept die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling, zur sonstigen Verwertung und zur Beseitigung der im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg anfallenden und zu überlassenden Abfälle dar. 2Das Abfallwirtschaftskonzept ist spätestens alle sechs Jahre sowie bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben. 3Die zuständige Behörde kann nähere Anforderungen an die Form und den Inhalt des Abfallwirtschaftskonzepts bestimmen. 4Das Abfallwirtschaftskonzept ist der zuständigen Behörde vorzulegen.
(2) Die zuständige Behörde kann den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger von den Pflichten nach Absatz 1 befreien, wenn die gemäß § 6 zu erstellenden Abfallwirtschaftspläne zugleich die Anforderungen an ein Abfallwirtschaftskonzept des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers erfüllen.
(3) 1Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger erstellt jährlich bis zu...