§§ 1 - 2 Erster Teil Einleitende Bestimmungen
§ 1 Ziel der Abfallwirtschaft
Ziel des Gesetzes ist die Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die Gewährleistung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen.
§ 2 Pflichten der Träger der öffentlichen Verwaltung
Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die anderen Träger der öffentlichen Verwaltung sollen bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen und in ihrem sonstigen Handeln, vor allem im Beschaffungs- und Auftragswesen und bei Bauvorhaben, vorrangig umweltschonende und aus Abfällen hergestellte Erzeugnisse verwenden und auch bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen sie beteiligt sind, hierauf hinwirken.
§§ 3 - 7 Zweiter Teil Entsorgung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
§ 3 Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
(1) 1Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach § 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) sind die Kreise und kreisfreien Städte. 2Sie haben die Aufgabe, die Abfallentsorgung in eigener Verantwortung zu erfüllen.
(2) 1Die Entsorgungspflicht richtet sich nach § 20 KrWG. 2Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können unter den Voraussetzungen des § 20 Absatz 2 KrWG Abfälle durch Satzung (§ 5) oder Anordnung für den Einzelfall mit Zustimmung der oberen Abfallentsorgungsbehörde von der Entsorgung ganz oder teilweise ausschließen.
(3) 1Die Entsorgungspflicht umfaßt auch die Pflicht, die zur Entsorgung der Abfälle notwendigen Anlagen und Einrichtungen vorzuhalten und neue Anlagen und Einrichtungen rechtzeitig zu planen und ihre Zulassung zu beantragen. 2Bestandteil dieser Pflicht ist insbesondere die Standortfindung für Deponien einschließlich vergleichender Untersuchung von geeigneten Standorten.
(4) 1Ein Kreis kann Gemeinden, Ämtern oder Zweckverbänden durch Satzung oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag, die der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde bedürfen, die Aufgabe der Abfallentsorgung ganz oder teilweise übertragen, we...