Art. 20 Baueinstellung, Beseitigungsanordnung, Betriebsuntersagung
1Wird eine Deponie ohne den erforderlichen Planfeststellungsbeschluß, ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen den darin enthaltenen Festsetzungen errichtet, betrieben oder geändert, so kann die zuständige Behörde die Einstellung der Bauarbeiten oder die teilweise oder vollständige Beseitigung anordnen oder den Betrieb untersagen. 2Eine Beseitigungsanordnung darf nur erlassen werden, wenn nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann. 3Anordnungen nach Satz 1 gelten auch gegenüber den Rechtsnachfolgern. 4Die zuständige Behörde kann verlangen, daß ein Antrag auf Durchführung eines Planfeststellungs- oder Genehmigungsverfahrens gestellt wird.
Art. 21 Pflichten des Inhabers untersagter Deponien
(1) Wird der Betrieb einer Deponie nach § 39 Abs. 1 KrWG oder nach Art. 20 Satz 1 untersagt, so ist deren Inhaber verpflichtet, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten oder zu unterbinden, insbesondere um die mit der Deponie verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft auszugleichen.
(2) Um die Erfüllung dieser Verpflichtung sicherzustellen, trifft die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen.
Art. 22 Stillgelegte Deponien
(1) 1Die ehemaligen Betreiber von Deponien, die vor dem 11. Juni 1972 stillgelegt worden sind, haben das Gelände, das für die Abfallentsorgung verwendet worden ist, auf ihre Kosten zu rekultivieren. 2Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen. 3Sind Anordnungen gegen den ehemaligen Betreiber nicht möglich oder nicht erfolgversprechend, sollen sie gegen den Grundeigentümer gerichtet werden.
(2) Die Grundeigentümer oder sonstigen Berechtigten haben die Durchführung der nach Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen zu dulden.