(1) 1Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder vom Beginn der Auslegung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren an dürfen bis zum Abschluß des Verfahrens auf den vom Vorhaben betroffenen Flächen wesentlich wertsteigernde oder die Errichtung der geplanten Abfallbeseitigungsanlage erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. 2Veränderungen, die auf rechtlich zulässige Weise vorher begonnen wurden, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.
(2) 1Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümer und die sonst zur Nutzung Berechtigten für danach entstehende Vermögensnachteile vom Träger der Abfallbeseitigungsanlage nach den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung Entschädigung in Geld verlangen. 2Der Eigentümer einer vom Vorhaben betroffenen Fläche kann vom Träger der Abfallbeseitigungsanlage ferner verlangen, daß dieser die Fläche zu Eigentum übernimmt, wenn es dem Eigentümer wegen der Veränderungssperre wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, die Fläche in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. 3Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, kann der Eigentümer das Enteignungsverfahren beantragen; im übrigen gelten die Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung sinngemäß.
(3) 1Zur Sicherung der Planung neuer oder der geplanten Erweiterung bestehender Abfallbeseitigungsanlagen kann die zuständige Behörde Planungsgebiete festlegen. 2Für diese gilt Absatz 1 entsprechend. 3Die Festlegung ist auf höchstens zwei Jahre zu befristen. 4Sie tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder ...