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Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG) / Art. 29a Programme zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen

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(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Bewertung und Anpassung ihrer Programme zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen vor, um die Ziele gemäß Artikel 9a Absatz 4 zu erreichen. Diese Programme enthalten mindestens die Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 9a Absatz 1 sowie gegebenenfalls die in den Anhängen IV und IVa aufgelisteten Maßnahmen und werden der Kommission bis zum 17. Oktober 2027 mitgeteilt.

 

(2) Jeder Mitgliedstaat benennt die zuständigen Behörden für die Koordinierung der Maßnahmen zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen gemäß Artikel 9a Absatz 1, die durchgeführt werden, um die in Artikel 9a Absatz 4 festgelegten Ziele zu erreichen, und informiert die Kommission bis zum 17. Januar 2026 darüber. Die Kommission veröffentlicht diese Informationen anschließend auf der einschlägigen Website.

[1] Eingefügt durch Richtlinie (EU) 2025/1892 mit Wirkung vom 16.10.2025.

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