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Abfallgesetz Sachsen-Anhalt / § 6 Gebührensatzung

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(1) 1Für die Leistungen der kommunalen Abfallentsorgung erheben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf der Grundlage von Satzungen nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und unter Beachtung der nachfolgenden Absätze Gebühren, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. 2Zu Gebührenschuldnern können in der Satzung auch die Eigentümer oder die sonst dinglich Nutzungsberechtigten derjenigen Grundstücke bestimmt werden, die dem von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger angeordneten Anschluss- und Benutzungszwang (§ 4 Abs. 2) unterliegen.

 

(2) 1Zu den ansatzfähigen Kosten im Sinne des Kommunalabgabengesetzes rechnen alle Aufwendungen für die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger selbst oder im Auftrag wahrgenommenen abfallwirtschaftlichen Aufgaben. 2Hierzu gehören insbesondere Aufwendungen für

 

1.

das Einsammeln, Befördern und Entsorgen von

 

a)

in Haushalten anfallenden Abfällen, einschließlich solcher nach § 10,

 

b)

in Gewerbebetrieben, sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen anfallenden Abfällen zur Beseitigung,

 

c)

organischen Abfällen, die in Gärten, Parks, auf Friedhöfen sowie an Straßen, Wegen und Plätzen anfallen und

 

d)

Abfällen, die im Sinne des § 11 verbotswidrig abgelagert worden sind, einschließlich Fahrzeugen gemäß § 20 Abs. 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes;

 

2.

die Vermarktung von verwertbaren Stoffen aus Abfällen, soweit die Aufwendungen die Einnahmen übersteigen;

 

3.

die Erfüllung der Beratungspflichten nach § 46 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes;

 

4.

die Planung, die Errichtung, den Betrieb, die Nachsorge, Rekultivierung und Renaturierung von Abfallverwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen, einschließlich der Aufwendungen für Maßnahmen zum Ausgleich oder Ersatz oder zur ...

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