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Abfallgesetz Sachsen-Anhalt / § 5 Ausschluss von Abfällen

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(1) 1Abfälle können allgemein durch Satzung oder im Einzelfall durch schriftliche Entscheidung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 20 Abs. 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes aus der Entsorgungspflicht ausgeschlossen werden. 2Der Ausschluss kann sich auf einzelne oder sämtliche Entsorgungshandlungen erstrecken. 3Jede einzelne Abfallart, die aus der Entsorgungspflicht ausgeschlossen wird, ist in der Satzung oder Entscheidung unter Angabe des Abfallschlüssels, der Bezeichnung und der Herkunft gemäß der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 22 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212, 257), unter Angabe der jeweils ausgeschlossenen Entsorgungshandlungen und erforderlichenfalls unter Angabe der Abfallmenge, für die der Ausschluss nicht gilt, aufzuführen.

 

(2) 1Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gefährliche Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten nicht von der Entsorgung ausgeschlossen, so sind Erzeuger oder Besitzer solcher Abfälle, bei denen insgesamt mindestens 2 000 Kilogramm gefährliche Abfälle jährlich anfallen, auf der Grundlage von § 26 der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298; 2007 S. 2316), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBL 1 S. 4043, 4060), für diese Abfälle von den Nachweispflichten des Teiles 2 der Nachweisverordnung, mit Ausnahme des § 16 der Nachweisverordnung, zu befreien. 2Werden gefährliche Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen, hat dieser als Abfallbesitzer die Nachweispflichten nach der Nachweisverordnung zu erfüllen.

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