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Abfallgesetz Sachsen-Anhalt / §§ 20 - 25 Teil 5 Abfallbeseitigungsanlagen und Überwachung

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§ 20 Entschädigung für Vermögensnachteile bei Flächenerkundungen

 

(1) 1Das Erkunden geeigneter Standorte für Abfallbeseitigungsanlagen richtet sich nach § 34 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. 2Entstehen bei diesen Maßnahmen den Eigentümern oder den Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, ist dafür eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. 3Der Entschädigungsanspruch richtet sich gegen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, wenn dessen Bedienstete oder Beauftragte die Arbeiten durchgeführt haben, in den anderen Fällen gegen das Land. 4Das Land kann von denjenigen Erstattung der gezahlten Entschädigung verlangen, die für den erkundeten Standort einen Antrag auf Zulassung einer Abfallbeseitigungsanlage stellen.

 

(2) 1Kommt eine Einigung über die Höhe der Entschädigung nicht zustande, so wird die Entschädigung auf Antrag der Eigentümer oder Nutzungsberechtigten, bei Erkundungen durch Bedienstete oder Beauftragte des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers von der oberen Abfallbehörde, im übrigen von der obersten Abfallbehörde, festgesetzt. 2Für die Kosten des Verfahrens gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend.

 

(3) Für die Entschädigung gelten die Vorschriften des Enteignungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend.

 

(4) Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine bestehende Abfallbeseitigungsanlage erweitert oder wesentlich geändert werden soll.

§ 21 Veränderungssperre

 

(1) 1Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen wesentlich wertsteigernde oder die Errichtung der geplanten Deponie erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). 2Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und ...

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