(1) Land, Gemeinden, Landkreise und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterliegenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, vor allem im Beschaffungs- und Auftragswesen und bei Bauvorhaben, im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren Erzeugnisse zu bevorzugen, die
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aus Abfällen hergestellt sind, |
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in rohstoffschonenden oder abfallarmen Produktionsverfahren hergestellt sind, |
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aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sind, |
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sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit und Wiederverwendbarkeit auszeichnen, |
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im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder schadstoffärmeren Abfällen führen oder |
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sich in besonderem Maße zur Verwertung oder gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung eignen, |
sofern keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen.
(2) Arbeitsabläufe und sonstige Handlungen sind so zu organisieren, dass die in § 1 Abs. 1 genannten Ziele der Kreislaufwirtschaft erreicht werden, insbesondere durch
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Maßnahmen zur Abfallvermeidung und |
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die Getrennthaltung nicht vermeidbarer Abfälle, soweit sie für eine schadlose und der Art und Beschaffenheit des Abfalls entsprechende hochwertige Verwertung oder für eine gemeinwohlverträgliche Beseitigung nicht verwertbarer Abfälle erforderlich ist. |
(3) 1Die nach Absatz 1 Verpflichteten haben Dritte, denen sie ihre Einrichtungen oder Grundstücke zur Verfügung stellen, auf die Einhaltung der Vorgaben in den Absätzen 1 und 2 vertraglich zu verpflichten. 2Bei Sondernutzungen von Straßen im Sinne des § 18 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt ist die Einhaltung dieser Verpflichtungen durch Auflagen zu den Sondernutzungserlaubnissen sicherzustellen.
(4) Die nach Absatz 1 Verpflichteten wirken darauf hin, dass Gesellschaften des privaten R...