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Abfallgesetz Sachsen-Anhalt / § 2 Pflichten öffentlicher Stellen

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(1) Land, Gemeinden, Landkreise und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterliegenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, vor allem im Beschaffungs- und Auftragswesen und bei Bauvorhaben, im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren Erzeugnisse zu bevorzugen, die

 

1.

aus Abfällen hergestellt sind,

 

2.

in rohstoffschonenden oder abfallarmen Produktionsverfahren hergestellt sind,

 

3.

aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sind,

 

4.

sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit und Wiederverwendbarkeit auszeichnen,

 

5.

im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder schadstoffärmeren Abfällen führen oder

 

6.

sich in besonderem Maße zur Verwertung oder gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung eignen,

sofern keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen.

 

(2) Arbeitsabläufe und sonstige Handlungen sind so zu organisieren, dass die in § 1 Abs. 1 genannten Ziele der Kreislaufwirtschaft erreicht werden, insbesondere durch

 

1.

Maßnahmen zur Abfallvermeidung und

 

2.

die Getrennthaltung nicht vermeidbarer Abfälle, soweit sie für eine schadlose und der Art und Beschaffenheit des Abfalls entsprechende hochwertige Verwertung oder für eine gemeinwohlverträgliche Beseitigung nicht verwertbarer Abfälle erforderlich ist.

 

(3) 1Die nach Absatz 1 Verpflichteten haben Dritte, denen sie ihre Einrichtungen oder Grundstücke zur Verfügung stellen, auf die Einhaltung der Vorgaben in den Absätzen 1 und 2 vertraglich zu verpflichten. 2Bei Sondernutzungen von Straßen im Sinne des § 18 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt ist die Einhaltung dieser Verpflichtungen durch Auflagen zu den Sondernutzungserlaubnissen sicherzustellen.

 

(4) Die nach Absatz 1 Verpflichteten wirken darauf hin, dass Gesellschaften des privaten R...

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