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Abfallgesetz Niedersachsen / Anlage 1 (zu § 34 Abs. 1) Anforderungen an die Abfallbewirtschaftungspläne für Abfälle von Schiffen [Bis 29.03.2022: Schiffsabfallbewirtschaftungspläne]

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(1) 1In den Plänen sind alle Arten von Abfällen[2] [Bis 29.03.2022: Schiffsabfällen und Ladungsrückständen] von Schiffen, die den Hafen üblicherweise anlaufen, die Größe des Hafens und die Arten der einlaufenden Schiffe zu berücksichtigen. 2Die Pläne müssen enthalten

1.

eine Bewertung der Notwendigkeit einer Hafenauffangeinrichtung unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Schiffe, die den Hafen üblicherweise anlaufen,

2.

eine Beschreibung der Art und Kapazität der Hafenauffangeinrichtung,

3.

eine detaillierte Beschreibung der Verfahren für das Aufnehmen und Sammeln von Abfällen von Schiffen[3] [Bis 29.03.2022: Schiffsabfällen und Ladungsrückständen],

4.

eine Beschreibung des Kostendeckungssystems[4] [Bis 29.03.2022: Entgeltsystems],

5.

eine Beschreibung des Verfahrens für die Meldung etwaiger Unzulänglichkeiten der Hafenauffangeinrichtung,

6.

eine Beschreibung des Verfahrens für den Austausch von Informationen zwischen den Hafenbenutzern, den mit der Abfallbehandlung beauftragten Unternehmen, den Hafenbetreibern und anderen Beteiligten und

7.

Angaben zur Art und Menge der aufgenommenen und behandelten Abfälle von Schiffen[5] [Bis 29.03.2022: Schiffsabfälle und Ladungsrückstände].

(2) Die Pläne sollen enthalten

1.

eine Zusammenfassung der einschlägigen Rechtsvorschriften sowie der Verfahren und Formalitäten für die Entladung der Abfälle von Schiffen in Hafenauffangeinrichtungen[6] [Bis 29.03.2022: und der bei der Entladung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen einzuhaltenden Formalitäten],

2.

die Angabe des Namens und der Anschrift der für die Durchführung des Plans verantwortlichen Person,

3.

eine Beschreibung im Hafen vorhandener Ausrüstungen und von Verfahren für eine Vorbehandlung der spezifischen Abfallströme[7] [Bis 29.03.2022: des Abfalls],

4.

eine Beschreibung ...

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