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Abfallgesetz Niedersachsen / § 37 Überwachung

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(1) 1Die zuständige Behörde überwacht die Durchführung der Vorschriften über Hafenauffangeinrichtungen und die Entladung von Abfällen von Schiffen sowie die Erhebung des Entgelts und die ordnungsgemäße Umsetzung des Abfallbewirtschaftungsplans im Hafen durch den Hafenbetreiber. 2Im Rahmen der Überwachung sind auch Überprüfungen auf den Schiffen in ausreichender Zahl durchzuführen, mindestens aber auf 15 vom Hundert der Gesamtzahl der Schiffe, die einen niedersächsischen Hafen jährlich anlaufen. 3Die Auswahl der Schiffe für Überprüfungen nach Satz 2 erfolgt nach dem risikobasierten Auswahlmechanismus der Europäischen Union gemäß dem Durchführungsrechtsakt der Kommission im Sinne des Artikels 11 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/883. 4Die zuständige Behörde kann die Durchführung der Überprüfungen nach Satz 2 durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf andere öffentlich-rechtliche Körperschaften oder auf privatrechtliche Unternehmen übertragen, wenn diese sich ihrer fachlichen Aufsicht unterstellen. 5Ihnen stehen bei Ausübung der Überwachungstätigkeit die Befugnisse der zuständigen Behörde zu; sie können ferner aufgrund entsprechender vertraglicher Regelung die für eine Überprüfung vorgesehenen Verwaltungskosten festsetzen und erheben.

 

(2) 1Bedienstete und Beauftragte der zuständigen Behörde sind berechtigt, in Ausübung ihrer Überwachungstätigkeit nach Absatz 1 Grundstücke, bauliche Anlagen und Schiffe auch gegen den Willen der Betroffenen zu betreten. 2Wohnungen sowie Geschäfts- und Betriebsräume außerhalb der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten dürfen nach Satz 1 nur zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit betreten werden. 3Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

 

(3) 1Die Schi...

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