(1) Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer ist verpflichtet, alle an Bord befindlichen Abfälle von Schiffen ordnungsgemäß vor dem Auslaufen aus dem Hafen in eine Hafenauffangeinrichtung zu entladen.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 kann die Schiffsführerin oder der Schiffsführer die Fahrt zum nächsten Anlaufhafen fortsetzen, ohne die Abfälle von Schiffen zu entladen, wenn
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aus der Voranmeldung von Abfällen nach § 35 Abs. 1 oder aus den Angaben, die an Bord von Schiffen, die nach § 39 Abs. 1 bis 3 der Pflicht zur Voranmeldung nach § 35 Abs. 1 nicht unterliegen, verfügbar sind, hervorgeht, dass ausreichend spezifische Lagerkapazität für alle bisher angefallenen und für die auf der Fahrt zum nächsten Anlaufhafen voraussichtlich anfallenden Abfälle vorhanden ist, oder |
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das Schiff weniger als 24 Stunden oder bei widrigen Witterungsbedingungen ankert |
und im nächsten Anlaufhafen die Entladung der an Bord befindlichen Abfälle von Schiffen gewährleistet ist. 2Die örtlich zuständige Hafenbehörde verständigt im Fall der Fortsetzung der Fahrt ohne Entladung der an Bord befindlichen Abfälle unverzüglich die für den nächsten Anlaufhafen zuständige Hafenbehörde.
(3) 1Nach der Entladung in eine Hafenauffangeinrichtung ist der Betreiber der Hafenauffangeinrichtung verpflichtet, das Formular gemäß Anlage 4 wahrheitsgemäß und genau auszufüllen und der Schiffsführerin oder dem Schiffsführer mittels diesem eine Abfallabgabebescheinigung auszustellen und unverzüglich bereitzustellen. 2Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer übermittelt die Angaben aus der Abfallabgabebescheinigung vor dem Auslaufen des Schiffes oder spätestens unverzüglich nach Eingang der Abfallabgabebescheinigung auf elektronischem Wege an das "National Single Window — NSW". 3Sie oder er ist verpflichtet, die Abfal...