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Abfallgesetz Niedersachsen / § 34 Abfallbewirtschaftungspläne für Abfälle von Schiffen, Informationen

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(1) 1Der Hafenbetreiber ist verpflichtet, einen Plan über die Entladung und Entsorgung der Abfälle von Schiffen (Abfallbewirtschaftungsplan für Abfälle von Schiffen) aufzustellen und diesen Plan durchzuführen. 2Bei der Aufstellung des Plans und bei wesentlichen Änderungen sind der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die am Hafenort niedergelassenen Beauftragten der regelmäßigen gewerblichen Hafennutzer, die Betreiber der Hafenauffangeinrichtungen, die Organisationen, die die Pflichten im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung umsetzen, und Vertreter der Zivilgesellschaft im Hinblick auf die Anforderungen der §§ 33, 35 und 36 zu beteiligen. 3Wollen Beteiligte eine Stellungnahme abgeben, so haben sie dies innerhalb eines Monats zu tun. 4Für den Abfallbewirtschaftungsplan für Abfälle von Schiffen gelten die Anforderungen der Anlage 1.

 

(2) 1Der Abfallbewirtschaftungsplan und seine Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. 2Der Abfallbewirtschaftungsplan ist zumindest alle fünf Jahre fortzuschreiben. 3Er ist nach wesentlichen Änderungen des Hafenbetriebs anzupassen.

 

(3) 1Der Abfallbewirtschaftungsplan kann für mehrere Häfen derselben geografischen Region unter Einbeziehung jedes der betreffenden Häfen gemeinsam aufgestellt werden (gemeinsamer Abfallbewirtschaftungsplan). 2Im Abfallbewirtschaftungsplan müssen die Angaben nach Anlage 1 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 für jeden Hafen gesondert ausgewiesen werden. 3Absatz 2 gilt entsprechend.

 

(4) 1Der Hafenbetreiber hat sicherzustellen, dass allen Hafennutzern und Betreibern der Umschlaganlagen die Informationen in geeigneter Art und Weise leicht zugänglich sind, die in der Anlage 2 aufgeführt sind. 2Der Hafenbetreiber erstellt eine Zusammenfassung des Abfallbewirtschaftungsplans und übermittelt d...

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