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Abfallgesetz Niedersachsen / §§ 31 - 39 Sechster Teil Entladung von Abfällen von Schiffen [Bis 29.03.2022: Schiffsabfällen und Ladungsrückständen] in Seehäfen

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[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Abfallgesetzes und Änderung von Verordnungen. Anzuwenden ab 30.03.2022.

§ 31 Anwendungsbereich

 

(1) Die §§ 32 bis 39 gelten für die Entladung von Abfällen von Schiffen in den niedersächsischen Seehäfen durch Schiffe, die aus Seegebieten seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres kommend die inneren Gewässer der Bundesrepublik Deutschland anlaufen, aus diesen auslaufen oder in diesen verkehren.

 

(2) 1Die den Vorschriften dieses Teils unterliegenden niedersächsischen Seehäfen werden durch Verordnung des für das Hafenwesen zuständigen Ministeriums bestimmt. 2Als Seehäfen sind die Orte oder geografischen Gebiete zu bestimmen, die so angelegt und ausgestattet sind, dass sie Schiffe im Sinne des § 32 Nr. 1 aufnehmen können.

[1] § 31 geändert durch Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Abfallgesetzes und Änderung von Verordnungen. Anzuwenden ab 30.03.2022.

§ 32 Begriffsbestimmungen

Im Sinne der Vorschriften dieses Teils und der aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Verordnungen bezeichnet

 

1.

Schiff: ein seegehendes Wasserfahrzeug jeder Art, das in Seegebieten eingesetzt wird, einschließlich Fischereifahrzeugen, Sportbooten, Tragflügelbooten, Luftkissenfahrzeugen, Tauchfahrzeugen und schwimmenden Geräts;

 

2.

MARPOL-Übereinkommen 73/78: das Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe von 1973 und das Protokoll zu diesem Übereinkommen von 1978 in der Neufassung der amtlichen deutschen Übersetzung vom 12. März 1996 (BGBl. II S. 399, Anlagenband), zuletzt geändert durch die Entschließung MEPC.316(74) (BGBl. II 2021 S. 90), in der jeweils geltenden Fassung;

 

3.

Abfälle von Schiffen: alle Abfälle, die als Schiffsabfälle während des Schiffsbetriebs oder als Ladungsrückstände beim Laden, Löschen oder Reinigen anfallen und die in den G...

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