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Abfall- und Bodenschutzgesetz Brandenburg / § 7 Kommunale Abfallbilanz

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(1) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen jährlich bis zum 1. April jeweils für das vorhergehende Kalenderjahr eine Abfallbilanz über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der in ihrem Gebiet angefallenen und von ihnen entsorgten Abfälle, deren möglichst hochwertige Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung. 2Die Systeme zur getrennten Erfassung nach § 20 Absatz 2 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind zu beschreiben. 3Soweit diese Abfälle nicht getrennt erfasst werden, sind die jeweiligen Gründe darzulegen. 4In die Abfallbilanz ist aufzunehmen:

 

1.

ein Vergleich mit den in dem kommunalen Abfallwirtschaftskonzept festgelegten Zielen und Maßnahmen der Abfallwirtschaft sowie den entsprechenden Angaben der Abfallbilanz des Vorjahres,

 

2.

eine Abschätzung über die durch die getroffenen Maßnahmen erzielte Abfallvermeidung,

 

3.

Informationen zur Umsetzung der Anforderungen an die Vorbildwirkung nach § 27 und

 

4.

Angaben zu den im Bilanzjahr im Bereich des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers angefallenen Erlöse und Aufwendungen.

5Die Abfallbilanz wird der obersten Abfallwirtschaftsbehörde vorgelegt und unter Nutzung der Möglichkeiten der elektronischen Kommunikation und des Internets öffentlich zugänglich gemacht. 6Die oberste Abfallwirtschaftsbehörde kann Einzelheiten zu Form und Inhalt dieser Angaben festlegen.

 

(2) 1Absatz 1 ist erstmals im ersten auf das Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes vom 20. Juni 2024 (GVBl. I Nr. 24) folgenden Kalenderjahres anzuwenden. 2Bis dahin ist § 7 dieses Gesetzes in seiner bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung anzuwenden.

[1] § 7 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes. Anzuwenden ab 01....

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