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Abfall- und Bodenschutzgesetz Brandenburg / § 6 Kommunales Abfallwirtschaftskonzept, Abfallvermeidung

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(1) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stellen für ihr Gebiet Abfallwirtschaftskonzepte auf. 2Besteht in dem Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ein Abfallwirtschaftsplan nach den §§ 30 und 31 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, so sind dessen Festlegungen zu beachten. 3Dies gilt entsprechend für Festlegungen und Maßnahmen eines Abfallvermeidungsprogramms nach § 33 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und § 17a dieses Gesetzes.

 

(2) 1Das Abfallwirtschaftskonzept enthält eine Übersicht über den Stand der öffentlichen Abfallentsorgung und ist Planungsgrundlage der kommunalen Abfallwirtschaft. 2Es enthält mindestens

 

1.

Angaben über Art, Menge, Herkunftsbereich, Verbleib sowie Behandlung, stoffliche oder sonstige, insbesondere energetische, Verwertung oder Beseitigung der im Entsorgungsgebiet gegenwärtig und voraussichtlich in den nächsten zehn Jahren anfallenden und ihrer Entsorgungspflicht unterliegenden Abfälle,

 

2.

die Darstellung

 

a)

der Abfallvermeidungs- und Abfallbewirtschaftungsstrategie einschließlich geplanter Maßnahmen zur Verbesserung der Abfallbewirtschaftung, vorrangig zur hochwertigen Verwertung von Abfällen, der Nutzung umweltfreundlicher Verkehrsträger sowie von Indikatoren und Zielvorgaben zur Berücksichtigung der Zwecke und Ziele nach § 1; dabei ist darzustellen, wie diese Maßnahmen hinsichtlich ihrer Eignung beurteilt und überprüft werden sollen, auch in Bezug auf

aa)

die Menge anfallender Abfälle und Art ihrer Behandlung,

bb)

die Siedlungsabfälle, die stofflich oder energetisch verwertet oder beseitigt werden,

cc)

die Minimierung zu deponierender Abfälle, für die die Beseitigung nicht die beste Umweltoption darstellt,

 

b)

bestehender Abfallsammelsysteme zur getrennten Erfassung einschließlich ihrer geografischen Verteilung gemäß § 20 A...

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