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Abfall- und Bodenschutzgesetz Brandenburg / § 5 Beauftragung Dritter durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

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(1) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können mit der Erfüllung ihrer Aufgaben zuverlässige und leistungsfähige Dritte beauftragen. 2In diesem Fall bleiben sie dafür verantwortlich, dass die Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden. 3Dies haben sie durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. 4Solche sind insbesondere vorbehaltene ausreichende Überwachungs- und Weisungsbefugnisse im Zusammenhang mit der Drittbeauftragung sowie die Gewährleistung nachvollziehbarer Abrechnungen und Nachweise über die erbrachten abfallwirtschaftlichen Leistungen zu den entsorgten Abfallmengen.

 

(2) 1Von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern beauftragte Dritte sind ihrerseits dazu verpflichtet, die übernommenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen, Weisungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu befolgen, nachvollziehbare Abrechnungen über die in Absatz 1 genannten abfallwirtschaftlichen Leistungen zu erbringen sowie Auskünfte zu erteilen und Einsichtnahmen zu den im Zusammenhang mit dieser Aufgabenwahrnehmung stehenden Angelegenheiten zu gewähren. 2Diese Anforderungen gelten auch, soweit es sich um geschlossene Verträge handelt und die Abrechnung zu Selbstkostenpreisen erfolgt. 3Das Grundrecht auf Berufsfreiheit (Artikel 49 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) wird insoweit eingeschränkt.

[1] § 5 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes. Anzuwenden ab 01.07.2024.

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