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Abfall- und Bodenschutzgesetz Brandenburg / §§ 40 - 41 Abschnitt 8 Datenverarbeitung, Veröffentlichung von Informationen, elektronische Kommunikation [Vom 01.08.2009 bis 30.06.2024: Veröffentlichung von Informationen]

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[1] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes. Anzuwenden ab 01.07.2024.

§ 40 Datenverarbeitung, Videoüberwachung, Verordnungsermächtigung

 

(1) 1Die für den Vollzug des Abfallrechts der Europäischen Union sowie des Bundes- und Landesabfallrechts einschließlich der Durchführungsvorschriften zuständigen Behörden und Einrichtungen dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zum Zwecke und im Rahmen der ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist. 2Satz 1 gilt auch für Dritte, wenn sie von den genannten Behörden und Einrichtungen mit der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben beauftragt werden. 3Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als demjenigen, zu dem sie erhoben wurden, ist zulässig zur Bekämpfung von Vermüllung und der illegalen Abfallentsorgung in Anlagen. 4Bei Verstößen gegen das Abfallrecht oder gegen Vorgaben für die Errichtung, Änderung und den Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen können der Name der natürlichen und juristischen Person, die Anschrift und die Art des Verstoßes zum Zwecke der Bekämpfung der illegalen Abfallentsorgung verarbeitet werden. 5Näheres kann durch eine Rechtsverordnung des für Abfallwirtschaft zuständigen Mitglieds der Landesregierung bestimmt werden.

 

(2) 1In einer Pilotphase kann zum Zwecke der Bekämpfung der Vermüllung auf bestimmten Flächen im Sinne des Satzes 2, auf denen wiederholt vorschriftswidrig entsorgte kompakte Abfallallablagerungen von mehr als einem Kubikmeter festgestellt wurden, zeitweise eine unverdeckte Videoüberwachung durchgeführt werden. 2Bestimmte Flächen im Sinne des Satzes 1 sind Zufahrten und Einmündungsbereiche von Bundes- und Landesstraßen zu nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Forststraßen und Waldwegen in der Nähe von Autobahnabfahrten oder vergleichbaren Verkehrsknotenpunkt...

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