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Abfall- und Bodenschutzgesetz Brandenburg / §§ 29 - 35 Abschnitt 7 Bodenschutz und Altlasten

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§ 29 Boden- und Altlasteninformationen, Verordnungsermächtigung

 

(1) 1Im Land Brandenburg wird ein Bodeninformationssystem, bestehend aus dem Fachinformationssystem Altlasten/Bodenschutz und dem Fachinformationssystem Bodengeologie, geführt. 2In diesem werden Daten gespeichert, die für die Aufgabenerfüllung nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, nach Artikel 1 § 4 Absatz 3 des Umweltrahmengesetzes, nach diesem Gesetz, für staatliche und kommunale Planungen sowie für die Bewertung von Vorhaben, die Flächen in Anspruch nehmen, erforderlich sind. 3Das Landesamt für Umwelt führt das Fachinformationssystem Altlasten/Bodenschutz. 4Das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe des Landes Brandenburg führt das Fachinformationssystem Bodengeologie.

 

(2) Das Fachinformationssystem Altlasten/Bodenschutz umfasst die erhobenen Daten aus Untersuchungen über die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens, insbesondere die Daten der Bodendauerbeobachtungsflächen, Daten zu altlastverdächtigen Flächen, Altlasten und sanierten Altlasten, Daten zu stofflichen und nichtstofflichen Verdachtsflächen und schädlichen Bodenveränderungen, Daten zu Entsiegelungspotenzialflächen und Daten zu Standorten im Sinne des § 8 Absatz 7 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung.

 

(3) 1Das Landesamt für Umwelt unterhält Bodendauerbeobachtungsflächen, um den Zustand und die Veränderung von Böden zu erkennen und zu überwachen. 2Die Bodendauerbeobachtungsflächen sind auf Veränderungen der physikalischen, chemischen und biologischen Bodenbeschaffenheit zu untersuchen. 3Zur Sicherung von Feststellungen über den Zustand des Bodens und zur Beurteilung von Veränderungen des Bodens ist Material aus ausgewählten Bodenproben unter Bezeichnung von Ort, Zeitpunkt und Verfahren der Probenentnahme in einer Bodenprobenbank einzulagern.

 

(4) 1Das Landesamt für B...

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