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Abfall- und Bodenschutzgesetz Brandenburg / § 27 Abschnitt 6 Pflichten der öffentlichen Hand in der Abfallwirtschaft

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§ 27 Pflichten der öffentlichen Hand

 

(1) 1Das Land, die Gemeinden, die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts sollen im Rahmen ihres Wirkungskreises vorbildhaft zur Erfüllung der Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 beitragen. 2Das Land soll Vorhaben, die der Produktverantwortung im Sinne des § 23 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes dienen, unterstützen.

 

(2) 1Die nach Absatz 1 Verpflichteten sollen insbesondere im Beschaffungs- und Auftragswesen solchen Erzeugnissen den Vorzug geben, die

 

1.

in abfallarmen und rohstoffschonenden Produktionsverfahren, aus Abfällen, sekundären oder nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sind,

 

2.

sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit und Wiederverwendbarkeit auszeichnen,

 

3.

die im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder schadstoffärmeren Abfällen führen,

 

4.

sich in besonderem Maße zu einer möglichst hochwertigen Verwertung eignen und im übrigen umweltverträglich beseitigt werden können und

 

5.

der Produktverantwortung im Sinne des § 23 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes[1] [Bis 30.06.2024: § 22 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes] entsprechen,

sofern diese für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind und keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen. 2Dies ist bereits bei der Ausschreibung der Vorhaben zu beachten. 3Die allgemeinen Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge bleiben unberührt. 4Bei Bauvorhaben soll insbesondere auf eine den vorgenannten Kriterien entsprechende Planung, Projektierung und Ausführung Einfluß genommen werden.

 

(3) Arbeitsabläufe und sonstige Handlungen sollen so ausgerichtet werden, daß die in § 1 Abs. 2 genannten Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft erreicht werden, insbesondere durch

 

1.

Maßnahmen zur Verringerung de...

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