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Abfall- und Bodenschutzgesetz Brandenburg / § 24 Behördliche Überwachung und ordnungsrechtliche Maßnahmen

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(1) 1Die für den Vollzug des Abfall- und Kreislaufwirtschaftsrechts zuständigen Behörden können die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten aus der Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie zur Verhütung von Verstößen gegen die genannten Rechtsvorschriften treffen. 2Dies gilt entsprechend für bundes- oder unmittelbar anwendbare europarechtliche Vorschriften auf dem Gebiet des Abfallrechts, soweit keine speziellen Eingriffsbefugnisse existieren.

 

(2) Wird eine Abfalldeponie ohne die erforderliche Zulassung oder entgegen einer Anordnung oder Auflage errichtet, betrieben, geändert oder stillgelegt[1] [Bis 30.06.2024: betrieben oder geändert], so kann die zuständige Behörde die Einstellung der Bauarbeiten, die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlage anordnen, den Betrieb untersagen oder verlangen, dass ein Zulassungsantrag gestellt wird.

 

(3) 1Die Heranziehung eines oder mehrerer Verantwortlicher erfolgt durch die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen. 2Mehrere Verantwortliche sind untereinander nach den Grundsätzen der Gesamtschuld ausgleichspflichtig, auch wenn nur einer von ihnen durch die Behörde herangezogen wird. 3Die Verpflichtung zum Ausgleich richtet sich danach, inwieweit die abzuwehrende Gefahr vorwiegend von dem einen oder von dem anderen Teil verursacht worden ist. 4§ 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet Anwendung.

 

(4) Personen, die ehemals Besitz am Abfall hatten und deren Verursachungsbeitrag klar abgrenzbar ist, können nur entsprechend diesem Beitrag in Anspruch genommen werden.

 

(5) Anordnungen, die sich auf abfallrechtswidrige Zustände beziehen, gelten auch gegenüber Rechtsnachfolgern.

 

(6)[2] 1Hat sich durch eine Ersatzvornahme der Wert ...

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