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Abfall- und Bodenschutzgesetz Brandenburg / § 15 Verordnungsermächtigung, Kosten

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(1) 1Das für Abfallwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung das Verfahren bei der zentralen Einrichtung zu regeln. 2Durch diese Verordnung können insbesondere

 

1.

die entsorgungspflichtigen Erzeuger und Besitzer gefährlicher Abfälle, Dritte oder Entsorgungsträger verpflichtet werden, diese Abfälle der zentralen Einrichtung anzudienen,

 

2.

die in Nummer 1 genannten Personen verpflichtet werden, die angedienten Abfälle nur einer von der zentralen Einrichtung zugewiesenen Abfallentsorgungsanlage zuzuführen,

 

3.

für andienungspflichtige Abfälle, soweit die Nachweise durch die Einsammler und Beförderer geführt werden, die Andienungspflichten der in Nummer 1 genannten Personen auf die Einsammler und Beförderer übertragen werden,

 

4.

Zuweisungen nach Nummer 2 davon abhängig gemacht werden, dass die Abfallentsorgung ordnungsgemäß durchgeführt wird und den gesetzlichen Zielen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft sowie der Abfallwirtschaftsplanung entspricht,

 

5.

die in Nummer 1 genannten Personen verpflichtet werden, der zentralen Einrichtung Auskünfte im Sinne des § 47 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu erteilen und Analysen zur Beurteilung der angedienten Abfälle zu erstellen oder auf eigene Kosten durch Dritte erstellen zu lassen,

 

6.

Betreiber von Abfallentsorgungsanlagen verpflichtet werden, keine andienungspflichtigen Abfälle ohne Zuweisung anzunehmen,

 

7.

die zentrale Einrichtung ermächtigt werden, unter entsprechender Anwendung von § 25 auf Kosten der in Nummer 1 genannten Personen den angedienten Abfällen Proben zu entnehmen oder entnehmen zu lassen,

 

8.

die zentrale Einrichtung ermächtigt werden, den in Nummer 1 genannten Personen aufzugeb...

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