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§ 35 GewO - Allgemeine VwV [außer Kraft] / 1. Anwendungsbereich

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1.1

§ 35 GewO gilt grundsätzlich für alle Betätigungen im stehenden Gewerbe, hierzu zählen auch handwerkliche Tätigkeiten im Sinne der Handwerksordnung. § 35 GewO ist nicht anzuwenden, wenn besondere Vorschriften bestehen (§ 35 Abs. 8 GewO); bei erlaubnisbedürftigen Gewerben (z.B. nach den §§ 30, 33a, 33c, 33d, 33i, 34, 34a, 34b und 34c GewO, § 2 GastG) wird die erteilte Zulassung bei Unzuverlässigkeit nach Art. 48, 49 BayVwVfG beziehungsweise nach § 15 GastG oder anderen Spezialvorschriften zurückgenommen oder widerrufen.

 

1.2

§ 35 GewO gilt nicht für Reisegewerbetreibende und für Teilnehmer am Marktverkehr. Die Reisegewerbekarte wird nach Art. 48, 49 BayVwVfG zurückgenommen oder widerrufen. Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten werden nach § 59 GewO untersagt.

Die Zurücknahme oder der Widerruf von Festsetzungen erfolgt aufgrund von § 69b Abs. 2 GewO in Verbindung mit Art. 48, 49 BayVwVfG. Die Teilnahme an festgesetzten Veranstaltungen kann unzuverlässigen Ausstellern oder Anbietern nach § 70a GewO untersagt werden.

Auf unzuverlässige, gewerblich tätige Veranstalter von Messen, Ausstellungen, Märkten und Volksfesten findet dagegen § 35 GewO Anwendung.

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