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1. WahlO zum MitbestimmungsG / §§ 86 - 87 Kapitel 2 Abstimmung über die Abberufung eines in unmittelbarer Wahl gewählten Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer

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§ 86 Abberufungsausschreiben, Wählerliste

 

(1) 1Der Betriebswahlvorstand erlässt unverzüglich ein Abberufungsausschreiben. 2Die Abstimmung soll innerhalb von vier Wochen seit Erlass des Abberufungsausschreibens stattfinden.

 

(2) 1Das Abberufungsausschreiben muss folgende Angaben enthalten:

 

1.

das Datum seines Erlasses;

 

2.

den Inhalt des Antrags;

 

3.

die Bezeichnung der antragstellenden Person;

 

4.

die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die den Antrag unterzeichnet haben;

 

5.

dass an der Abstimmung nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste eingetragen sind;

 

6.

dass der Beschluss über die Abberufung einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen bedarf;

 

7.

Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe und der öffentlichen Stimmauszählung;

 

8.

den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und Kleinstbetriebe für die schriftliche Stimmabgabe nach § 87 Abs. 1 in Verbindung mit § 18 Abs. 3 Nr. 1 beschlossen ist und ob die schriftliche Stimmabgabe nach § 87 Abs. 1 in Verbindung mit § 18 Abs. 3 Nr. 2 beschlossen worden ist;

 

9.

wo und wie die Abstimmungsberechtigten von der Wählerliste, dem Gesetz und dieser Verordnung Einsicht nehmen können;

 

10.

dass Einsprüche und sonstige Erklärungen gegenüber dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind;

 

11.

die Anschrift des Betriebswahlvorstands.

2Für die Bekanntmachung des Abberufungsausschreibens ist § 24 Abs. 3 und 4 entsprechend anzuwenden.

 

(3) 1Für die Abberufung wird unverzüglich eine Liste der Abstimmungsberechtigten des Betriebs (Wählerliste) aufgestellt. 2Die §§ 8, 9 und 11 sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 eine Trennung der Wählerliste nicht erforderlich ist.

§ 87 Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten

 

(1) Für die Abstimmung sind die §§ 16 bis 21 anzuwenden.

 

(2) Der Betriebswahl...

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