§ 9
(1) Zusammensetzung und Beschaffenheit von [Bis 30.09.2009: pyrotechnischen Gegenständen,] sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör sind an einer Probe oder an einem Baumuster zu prüfen.
(1) Zusammensetzung und Beschaffenheit von pyrotechnischen Sätzen, sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör sind an einer Probe oder an einem Baumuster zu prüfen.
(2) Wird die Zulassung eines [Bis 30.09.2009: pyrotechnischen Gegenstandes,] sonstigen explosionsgefährlichen Stoffes oder von Sprengzubehör beantragt, der nach den Angaben des Herstellers in seiner Zusammensetzung und Beschaffenheit einem bereits zugelassenen Stoff oder Gegenstand entspricht, so kann die Prüfung auf die Feststellung beschränkt werden, ob
1. |
bei sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen der Stoff mit dem bereits zugelassenen Stoff in seiner Zusammensetzung und Beschaffenheit übereinstimmt oder |
2. |
bei [Bis 30.09.2009: pyrotechnischen Gegenständen und] Sprengzubehör die Gegenstände in Beschaffenheit und Funktionsweise ganz oder teilweise dem zugelassenen Gegenstand entsprechen oder ihm vergleichbar sind. |
(2) Wird die Zulassung eines pyrotechnischen Satzes, sonstigen explosionsgefährlichen Stoffes oder von Sprengzubehör beantragt, der nach den Angaben des Herstellers in seiner Zusammensetzung und Beschaffenheit einem bereits zugelassenen Stoff oder Gegenstand entspricht, so kann die Prüfung auf die Feststellung beschränkt werden, ob
1. |
bei pyrotechnischen Sätzen oder sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen der Stoff mit dem bereits zugelassenen Stoff in seiner Zusammensetzung und Beschaffenheit übereinstimmt oder |
2. |
bei pyrotechnischen Gegenständen und Sprengzubehör die Gegenstände in Beschaffenheit und Funktionsweise ganz oder teilweise dem zugelassenen Gegenstand entsprechen oder ihm vergleichbar sind. |
(3) 1Zuständig für die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung [Bis 30.06.2017: Zulassungsbehörde]. 2Für die Prüfung von Sprengzubehör findet § 5e Absatz 1 Satz 3 des Sprengstoffgesetzes [Bis 30.06.2017: § 12a Abs. 4 Satz 2] entsprechende Anwendung.
§ 10
(1) Der Antragsteller hat in dem Antrag auf Zulassung anzugeben
1. |
die Bezeichnung des sonstigen explosionsgefährlichen Stoffes oder des Sprengzubehörs, |
Vom 01.09.2005 bis 30.09.2009:
1. |
die Bezeichnung des pyrotechnischen Gegenstandes, des sonstigen explosionsgefährlichen Stoffes oder des Sprengzubehörs, |
1. |
die Bezeichnung des pyrotechnischen Satzes, des sonstigen explosionsgefährlichen Stoffes oder des Sprengzubehörs, |
2. |
den Namen (Firma) und die Anschrift des Herstellers sowie die Herstellungsstätte, bei der Einfuhr außerdem den Namen (Firma) und die Anschrift dessen, der die Stoffe oder Gegenstände einführt, |
3. |
die Beschaffenheit des Stoffes oder Gegenstandes, seine chemische Zusammensetzung des sonstigen explosionsgefährlichen Stoffes, seine physikalischen Eigenschaften, seine Bauart, seinen Verwendungszweck sowie seine Anwendungs- und Wirkungsweise, kann die chemische Zusammensetzung des sonstigen explosionsgefährlichen Stoffes nicht mit ausreichender Genauigkeit angegeben werden, so ist dieser Stoff durch Angaben über sein Herstellungsverfahren zu charakterisieren. |
4. |
bei der Zulassung von pyrotechnischen Gegenständen die Form des Zeichens für die Herstellungsstätte, sofern sich die Kennzeichnung mit dem Namen der Herstellungsstätte wegen der geringen Größe des Gegenstandes auf diesem nicht anbringen lässt. |
(2) Der Antragsteller hat der für die Prüfung nach § 9 Abs. 3 zuständigen Stelle
1. |
Proben oder Muster des Stoffes oder Gegenstandes und eines Vergleichsstoffes oder -gegenstandes in einer zur Prüfung ausreichenden Menge oder Zahl zu übersenden, |
2. |
auf Verlangen die erforde... |
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