§ 6
(1) 1Sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes [Bis 30.06.2017: § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes] und Sprengzubehör müssen in ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit den in der Anlage 1 bezeichneten Anforderungen entsprechen. 2Bei Gegenständen und Stoffen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union hergestellt sind, kann in der Regel angenommen werden, dass die technischen Anforderungen der Anlage 1 erfüllt sind, wenn die Zusammensetzung und Beschaffenheit der Gegenstände und Stoffe den dort geltenden Regelungen entsprechen und nachweislich die gleiche Sicherheit, wie sie die technischen Anforderungen der Anlage 1 festlegen, erreicht wird. 3Zum Nachweis kann das Gutachten einer Prüfstelle eines anderen Mitgliedstaates anerkannt werden, wenn die dem Gutachten zugrunde liegenden technischen Anforderungen denen der Anlage 1 und denen der "Prüfverfahren und Prüfvorschriften für Sprengstoffe, Zündmittel, Sprengzubehör sowie pyrotechnische Gegenstände und deren Sätze" vom 12. März 1982 (Beilage 13/82 BAnz. Nr. 59 vom 26. März 1982, BAnz. Nr. 60 vom 27. März 1982) gleichwertig sind.
(2) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung [Bis 30.06.2017: Zulassungsbehörde] kann für sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes [Bis 30.06.2017: § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes] und Sprengzubehör im Einzelfall von einzelnen Anforderungen der Anlage 1 Ausnahmen zulassen oder zusätzliche Anforderungen stellen sowie von der Prüfung einzelner Anforderungen absehen, wenn der Schutz von Leben und Gesundheit Beschäftigter oder Dritter oder Sachgütern dies zulässt oder erfordert.
(3) Die Zusammensetzung und die Beschaffenheit von elektrischen Brückenzündern, pyrotechnischen Sätzen sowie Wettersprengstoffen und Wettersprengschnüren müssen den Anforderungen der Anlage 2 entsprechen.
(3) 1Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände müssen zum Nachweis der Konformität nach § 5 Absatz 1 des Gesetzes in ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit den Anforderungen der Anlagen 2 oder 3 entsprechen. 2Das hierfür anzuwendende Konformitätsnachweisverfahren besteht aus der Baumusterprüfung (Modul B) und der Qualitätssicherung. 3Für Explosivstoffe finden für die Qualitätssicherung die Module C, D, E oder F und für pyrotechnische Gegenstände die Module C, D oder E Anwendung. 4Dem in Satz 1 genannten Konformitätsnachweisverfahren steht die Einzelprüfung (Modul G) eines Explosivstoffes oder pyrotechnischen Gegenstandes und im Falle der pyrotechnischen Gegenstände der Kategorie 4 die umfassende Qualitätssicherung (Modul H) gleich. 5Die Module B, C, D, E, F und G für Explosivstoffe sind gemäß den Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 93/15/EWG vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. L 121 vom 15.5.1993, S. 20) und die Module B, C, D, E, H und G für pyrotechnische Gegenstände nach Anhang II der Richtlinie 2007/23/EG vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen von pyrotechnischen Gegenständen (ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 1) durchzuführen.
(4) 1Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung hat für Sprengzubehör dem Zulassungsinhaber die Verwendung eines Zulassungszeichens vorzuschreiben. 2Das Zulassungszeichen besteht aus der Kurzbezeichnung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung "BAM", dem in der Anlage 4 für den jeweiligen Stoff oder Gegenstand vorgesehenen Zeichen und einer fortlaufenden Kennnummer.
(4) 1Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände sind vom Hersteller oder Einführer vor der erstmaligen Verwendung im Geltungsbereich des Gesetzes der Bundesanstalt anzuzeigen. 2Der Anzeige ist
1. |
für Explosivstoffe die nach Anhang I Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe k der Richtlinie 93/15/ EWG und |
2. |
für pyrotechnische Gegenstände die nach Anhang I Nummer 3 Buchstabe h der Richtlinie 2007/23/EG |
vorgeschriebene Anleitung beizufügen. 3Die Bundesanstalt vergibt zum Nachweis der Anzeige eine Identifikationsnummer. 4Die Identifikationsnummer ist in die Anleitung aufzunehmen. 5Die Bundesanstalt kann zur Abwendung von Gefahren für Leben und Gesundheit Beschäftigter oder Dritter oder Sachgüter die vom Hersteller festgelegten Anleitungen zur Verwendung einschränken oder ergänzen; eine nachträgliche Einschränkung oder Ergänzung ist zulässig. 6Satz 4 findet keine Anwendung auf pyrotechnische Gegenstände für Kraftfahrzeuge sowie Feuerwerk der Kategorien 1 und 4, wenn die Identifikationsnummer in die nach § 13 Absatz 1 Nummer 3 zu führenden Listen aufgenommen ist.