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1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz / § 41

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(1) Das Verzeichnis nach § 16 des Gesetzes ist unterteilt nach der Art der explosionsgefährlichen Stoffe und der Zündmittel zu führen.

 

(2) 1Das Verzeichnis muss dauerhaft gebunden und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. 2Die Anzahl der Seiten ist auf dem Titelblatt anzugeben. 3Ein Verzeichnis, das nicht mehr verwendet wird, ist unter Angabe des Datums abzuschließen. 4Alle Eintragungen sind unverzüglich in dauerhafter Form und in deutscher Sprache vorzunehmen. 5§ 239 des Handelsgesetzbuches ist anzuwenden. 6Sofern bei den Eintragungen einzelne Angaben nicht gemacht werden können, ist dies unter Angabe der Gründe zu vermerken.

 

(3) 1Das Verzeichnis ist am Ende jeder Seite, mindestens jedoch am Ende eines Monats abzuschließen; in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, ist das Verzeichnis täglich abzuschließen, sofern Eintragungen an diesem Tag vorgenommen worden sind. 2Der Führer des Verzeichnisses hat die Übereinstimmung des errechneten Bestandes mit dem tatsächlichen Bestand nachzuprüfen und in dem Verzeichnis zu bescheinigen. 3Der Bestand ist auf die nächstfolgende Seite des Verzeichnisses zu übertragen.

 

(4) Das Verzeichnis mit den Belegen ist der zuständigen Behörde oder den von ihr beauftragten Personen auf Verlangen vorzulegen.

 

(5)[1] Das Verzeichnis mit den Belegen ist am Aufbewahrungsort der explosionsgefährlichen Stoffe oder der Zündmittel selbst oder in dessen Nähe leicht erreichbar und sicher aufzubewahren.

Bis 30.06.2017:

(5) 1Das Verzeichnis mit den Belegen ist am Aufbewahrungsort der explosionsgefährlichen Stoffe oder der Zündmittel selbst oder in dessen Nähe leicht erreichbar und sicher aufzubewahren. 2Der zur Führung des Verzeichnisses Verpflichtete hat das Verzeichnis mit den Belegen bis zum Ablauf von zehn Jahren, von dem Tage der darin vorge...

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