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1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz / §§ 20 - 24 Abschnitt V Vertrieb, Überlassen und Verwenden pyrotechnischer Gegenstände

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§ 20

 

(1) Der Umgang und Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen der einzelnen Kategorien ist Personen nur dann gestattet, wenn sie das folgende Lebensalter haben:

Kategorie F1: 12 Jahre,
Kategorie F2: 18 Jahre,
Kategorie F3: 18 Jahre,
Kategorie F4: 21 Jahre,
Kategorie P1: 18 Jahre,
Kategorie P2: 21 Jahre,
Kategorie T1: 18 Jahre,
Kategorie T2: 21 Jahre.
 

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1, die Rettungsmittel oder Bestandteil von Schutzausrüstungen oder Rettungsmitteln sind, Personen,1 die das 14. Lebensjahr vollendet haben, überlassen und von diesen Personen bestimmungsgemäß verwendet werden, sofern die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung dies auf Antrag des Herstellers oder Einführers für die jeweilige Bauart genehmigt hat und die Personen an einer Einweisung zum sicheren Umgang mit diesen Gegenständen teilnehmen oder teilgenommen haben. 2Die Genehmigung wird für die Bauart erteilt, wenn der Schutz der öffentlichen Sicherheit dem nicht entgegensteht. 3Der Überlasser der pyrotechnischen Gegenstände ist verpflichtet, das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 vor dem Überlassen zu überprüfen.

 

(3) Ein Erlaubnisinhaber nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes oder eine verantwortliche Person nach § 20 des Sprengstoffgesetzes mit der Befähigung zum Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände für Bühne und Theater der Kategorie T2 darf pyrotechnische Gegenstände, die als pyrotechnischer Gegenstand für Bühne und Theater der Kategorie T1 oder als pyrotechnischer Gegenstand für Bühne und Theater der Kategorie T1 mit der Angabe "nur zur Verwendung im Freien" gekennzeichnet sind, in einer von der Kennzeichnung oder der Gebrauchsanleitung abweichenden Art und Weise verwenden, wenn er dabei die mit diesem Gebrauch verbundenen Gefahren gebührend berücksichtigt.

 

(4) 1Folgende pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 dürfen nur an Erlaubnisinhaber nach § 7 Absatz 1 oder § 27 Absatz 1 oder Befähigungsscheininhaber nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Sprengstoffgesetzes vertrieben und überlassen oder von diesen verwendet werden:

 

1.

Knallkörper und Knallkörperbatterien mit Blitzknallsatz,

 

2.

Raketen mit mehr als 20 g Netto-Explosivstoffmasse,

 

3.

Schwärmer und

 

4.

pyrotechnische Gegenstände mit Pfeifsatz als Einzelgegenstand.

2Satz 1 gilt nicht für das Verbringen aus dem Geltungsbereich des Sprengstoffgesetzes.

[1] § 20 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 11.06.2017. Anzuwenden ab 01.07.2017.

§ 21

 

(1) 1Soweit sich die nach § 14 Absatz 1 Satz 1 erforderliche Anleitung auf einzelnen Gegenständen nicht anbringen lässt, genügt die Anbringung auf der kleinsten Verpackungseinheit. 2Enthält eine kleinste Verpackungseinheit verschiedene pyrotechnische Gegenstände, so muss ersichtlich sein, welche Anleitung für welchen Gegenstand gilt. 3Bei Notsignalen der Kategorien P1 und P2 kann die Anleitung auch in Form einer bildlichen Darstellung gegeben werden, wenn diese einen irrtümlichen Gebrauch ausschließt.

 

(2) Sind pyrotechnische Gegenstände verschiedener Kategorien zu einem Sortiment vereinigt, so darf dieses anderen nur nach den für die Gegenstände der höchsten Kategorie geltenden Vorschriften überlassen werden.

 

(3) 1Pyrotechnische Gegenstände dürfen außer im Versandhandel an den Verbraucher nur in Verkaufsräumen vertrieben und anderen überlassen werden. 2Satz 1 gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 1.

 

(4) 1In Verkaufsräumen dürfen pyrotechnische Gegenstände – ausgenommen Knallbonbons – nur in geschlossenen Schaukästen ausgestellt werden. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die pyrotechnischen Gegenstände eine ein- oder mehrseitig durchsichtige oder eine in sicherheitstechnischer Hinsicht gleichwertige Verpackung haben und diese von der Bundesanstalt als unbedenklich bescheinigt worden ist. 3Jede Verpackungseinheit nach Satz 2 ist mit der Nummer der Bescheinigung zu versehen.

 

(5) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 1 und 2 dürfen an den Verbraucher nur in kleinsten Verpackungseinheiten oder in größeren Einheiten, die mehrere kleinste Verpackungseinheiten enthalten, vertrieben oder ihm überlassen werden, soweit die nach Absatz 1 vorgeschriebene Anleitung nicht auf dem einzelnen Gegenstand angebracht ist.

[1] § 21 geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom 17.07.2009. Anzuwenden ab 01.10.2009.

§ 22

 

(1)[2] 1Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen dem Verbraucher im Jahr 2021 nicht und in anderen Jahren nur in der Zeit vom 29. bis 31. Dezember überlassen werden; ist einer der genannten Tage ein Sonntag, ist ein Überlassen bereits ab dem 28. Dezember zulässig. 2Satz 1 gilt nicht für Verbraucher, die eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27 oder einen Befähigungsschein nach § 20 des Gesetzes oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 24 Absatz 1 besitzen. 3Die Regelungen zu den Ladenöffnungszeiten der Länder bleiben unberührt.

Bis 23.12.2021:

(1) 1Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen dem Verbrauch...

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