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1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz / 2 Pyrotechnische Sätze

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(1) Pyrotechnische Sätze sind der Kategorie S1 zuzuordnen, wenn

1.

die Abbrennzeit für 0,1 kg der pyrotechnischen Sätze im gebrauchsfertigen Zustand mehr als 60 s beträgt,

2.

sie keine sehr giftigen, ätzenden oder reizenden Stoffe entwickeln,

3.

sie beim Abbrand keine zusätzlichen Gefahren durch Glut, Hitze, Funken oder Feuer verursachen und

4.

sie, sofern eine Verwendung in geschlossenen Innenräumen vorgesehen oder zulässig ist, keine Ruß bildenden Stoffe enthalten.

(2) Pyrotechnische Sätze, die die Kriterien der Kategorie S1 nicht erfüllen, sind der Kategorie S2 zuzuordnen.

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