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1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz / § 12

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(1)[1] Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung hat die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung eines sonstigen explosionsgefährlichen Stoffes nach § 5f Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 4 Nummer 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes oder von Sprengzubehör nach § 5f Absatz 2 des Sprengstoffgesetzes schriftlich zu erlassen.

Vom 01.09.2005 bis 30.06.2017:

(1) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung eines [Bis 30.09.2009: pyrotechnischen Gegenstandes,] [2] onstigen explosionsgefährlichen Stoffes nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes oder von Sprengzubehör nach § 5 des Gesetzes ist durch die Bundesanstalt schriftlich zu erlassen.

Bis 31.08.2005:

(1) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung eines pyrotechnischen Satzes, sonstigen explosionsgefährlichen Stoffes nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes oder von Sprengzubehör nach § 5 des Gesetzes ist durch die Bundesanstalt schriftlich zu erlassen.

 

(2) Der Zulassungsbescheid hat folgende Angaben zu enthalten:

 

1.

[3]die Bezeichnung [Bis 30.09.2009: des pyrotechnischen Gegenstandes,] [4]des sonstigen explosionsgefährlichen Stoffes oder des Sprengzubehörs,

Bis 31.08.2005:

1.

die Bezeichnung des pyrotechnischen Satzes, des sonstigen explosionsgefährlichen Stoffes oder des Sprengzubehörs,

 

2.

den Namen (Firma) und die Anschrift des Herstellers seines in einem Mitgliedstaat ansässigen Bevollmächtigten oder des Verbringers und, bei der Einfuhr außerdem den Namen (Firma) und die Anschrift dessen, der den Stoff oder Gegenstand einführt,

 

3.

Angaben über die für die Verwendung wesentlichen Merkmale des Stoffes oder Gegenstandes,

 

4.

Art und Form des Zulassungszeichens (§ 6 Absatz 3)[5] [Bis 30.06.2017: (§ 8)],

 

5.

die inhaltlichen Beschränkungen und die Nebenbestimmungen der Zulassung.

 

(3)[6] Die Zulassung ist mit der Auflage zu verbinden, den Verwendern einen Auszug des Zulassungsbescheides auszuhändigen, sofern in der Zulassung Nebenbestimmungen oder inhaltliche Beschränkungen enthalten sind.

Bis 30.06.2017:

(3) 1Nebenbestimmungen und inhaltliche Beschränkungen der Zulassung, die die Verwendung der zugelassenen Stoffe und Gegenstände betreffen, sind vom Verwender zu beachten. 2Die Zulassung ist mit der Auflage zu verbinden, einen Auszug des Zulassungsbescheides den Verwendern auszuhändigen, soweit darin Nebenbestimmungen und inhaltliche Beschränkungen enthalten sind.

[1] Abs. 1 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 11.06.2017. Anzuwenden ab 01.07.2017.
[2] Gestrichen durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom 17.07.2009. Anzuwenden bis 30.09.2009.
[3] Nr. 1 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften (3. SprengÄndG). Anzuwenden ab 01.09.2005.
[4] Gestrichen durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom 17.07.2009. Anzuwenden bis 30.09.2009.
[5] Geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 11.06.2017. Anzuwenden ab 01.07.2017.
[6] Abs. 3 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 11.06.2017. Anzuwenden ab 01.07.2017.

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