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Wettbewerbsverbot, nachvertragliches / Vertrag

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(1)

Der Mitarbeiter verpflichtet sich, für die Dauer von 2 Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber weder unmittelbar noch mittelbar in Wettbewerb zu treten, insbesondere nicht in selbstständiger, unselbstständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit dem Arbeitgeber in direktem oder indirektem Wettbewerb steht. In gleicher Weise ist es dem Mitarbeiter untersagt, während der vorerwähnten Frist ein solches Unternehmen zu errichten, zu erwerben oder sich hieran unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen.

Dies bezieht sich insbesondere auf die Branche ...................................................

Das Wettbewerbsverbot bezieht sich räumlich auf das Gebiet ...................................................

(2) Der Arbeitgeber verpflichtet sich, dem Mitarbeiter für die Dauer des Verbots eine Karenzentschädigung zu bezahlen, die für jedes Jahr des Verbots die Hälfte der von dem Mitarbeiter zuletzt bezogenen vertragsgemäßen Leistungen beträgt. Die Zahlung der Karenzentschädigung ist anteilig jeweils zum Ende eines Monats fällig.
(3) Der Mitarbeiter muss sich anderweitigen Erwerb nach Maßgabe von § 74c HGB auf die vorgenannte Karenzentschädigung anrechnen lassen. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, dem Arbeitgeber auf Verlangen jederzeit, unaufgefordert jeweils zum Quartalsende mitzuteilen, ob und in welcher Höhe er anderweitige Einkünfte bezieht. Auf Verlangen des Arbeitgebers sind die Angaben mit entsprechenden Nachweisen zu belegen.
(4) Endet der Anstellungsvertrag aufgrund des Eintritts eines Mitarbeiters in den vorzeitigen oder endgültigen gesetzlichen Ruhestand, so treten die in den vorstehenden Abs. 1 bis 3 getroffenen Vereinbarungen nicht in Kraft. Das Gleiche gilt, wenn ...

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