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Werbe- und Sponsoringvertrag Sport

Prof. Gerhard Geckle
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Kurzbeschreibung

Beim Werbe- und Sponsoringvertrag handelt es sich dem Grunde nach um einen Werbevertrag mit dem Ziel der Gestattung und aktiven Mitwirkung des Vereins/Verbands bei der Erbringung von Werbeleistungen gegen Vergütung/Honorar als finanziellem Leistungsanreiz durch einen oder mehrere Vertragspartner. Unabhängig davon, ob dies Einzelpersonen/ Freiberufler/ Gewerbetreibende sind oder auch unternehmerisch tätige Gesellschaften.

  • Vertrag

Vorbemerkung

Wenn Vereine/Verbände durch Einschaltung und Einbindung von Werbepartnern hierfür finanzielle Leistungen erhalten, sind diese Brutto-Einnahmen dann im (steuerpflichtigen) wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu verbuchen. Somit stets die aktive Mitwirkung und Duldung von Werbung beim gemeinnützigen Verein/Verband. Egal, ob es sich um bezahlte Trikotwerbung, Bandenwerbung, Anzeigen in eigenen Vereinszeitschriften, Lautsprecherdurchsagen mit Werbeaussagen, Werbeanzeigen/Darstellungen/Verlinkungen zu Werbeaussagen auf der Vereins-Internetseite etc. handelt, hat der Verein/Verband auf die steuerlichen Konsequenzen bei Werbe- und Sponsoringvereinbarungen zu achten. Wobei zunächst unabhängig von der ertragsteuerlichen Bewertung dafür im Regelfall Umsatzsteuer anfallen wird, somit ab 01.01.2021 wieder 19 %, soweit der Verein/Verband hierfür eine Rechnung an den Werbepartner nach Leistungserbringung erstellt. Es sei denn, der Verein nimmt noch den Kleinunternehmerstatus bei der Umsatzsteuer in Anspruch (bis zu 22.000 Euro im Vorjahr, nicht mehr als 50.000 Euro im laufenden Kalenderjahr). Bei der ertragsteuerlichen Bewertung haben die gemeinnützigen Körperschaften wie auch die vielen Vereine durch den Gemeinnützigkeitsstatus den Vorteil, dass durch eine günstige Freigrenzenregelung die Brutto-Einnahmen insgesamt ertragssteuerfrei bleiben können (§ 64 AO). Ke...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?

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