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Vollmacht, Steuerberatung (Steuerstraf- und Ordnungswidr ... / Vorbemerkung

Susanne Christ
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Nach § 138 Abs. 1 StPO können zur Verteidigung die bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte sowie die Rechtslehrerinnen/Rechtslehrer an deutschen Hochschulen gewählt werden. Besonderheiten gelten in Steuerstrafverfahren: Abweichend zu den Regelungen des § 138 ZPO können Steuerberaterinnen/Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüferinnen/Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüferinnen/Buchprüfer nach § 392 AO zur Verteidigung in Steuerstrafverfahren bevollmächtigt werden. Für das Bußgeldverfahren bei Steuerordnungswidrigkeiten gilt die Regelung nach § 392 AO entsprechend.[1]

Achtung

§ 392 AO gilt nicht für Personengesellschaften oder juristische Personen, selbst wenn an ihnen ausschließlich die in § 392 AO genannten Berufsträgerinnen/Berufsträger beteiligt sind, auch wenn diese Gesellschaften im Besteuerungsverfahren und vor den Finanzgerichten wirksam bestellt werden können.

Uneingeschränkt gilt dies, solange die Finanzbehörde das Strafverfahren selbstständig durchführt. Ist dies nicht (mehr) der Fall, insbesondere weil der Fall an die Staatanwaltschaft abgegeben wird, kann der genannte Personenkreis die Verteidigung nur in Gemeinschaft mit einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt oder einer Rechtslehrerin/einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule mit Befähigung zum Richteramt führen (§ 392 AO).

[1] § 410 Abs. 1 Nr. 3 AO.

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