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Verwaltervertrag für Wohnungseigentum (WEMoG)

Alexander C. Blankenstein
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Kurzbeschreibung

Dieses Muster bietet unter Berücksichtigung des WEMoG eine Vertragsgrundlage für Verwalter, die mit der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums einer Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt sind.

  • Verwaltervertrag für Wohnungseigentum
  • Konkretisierung der Verwalterpflichten und -befugnisse
  • Widerrufsbelehrung
  • Muster-Widerrufsformular

Verwaltervertrag und WEMoG

§ 9b Abs. 1 WEG n. F. verleiht dem Verwalter im Außenverhältnis – mit Ausnahme von Grundstückskauf- und Darlehensverträgen – nahezu unbeschränkbare Vertretungsbefugnisse.[1] Darüber hinaus wird dem Verwalter gem. § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG n. F. eine völlig konturenlose Geschäftsführungsbefugnis verliehen, die ihn im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung ermächtigt, selbstständig Maßnahmen untergeordneter Bedeutung zu ergreifen, die nicht zu erheblichen Verpflichtungen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer führen.[2]

Keine Verwaltervollmacht mehr notwendig

Verwalter benötigen seit dem 1.12.2020 keine Verwaltervollmacht mehr. Durch den neuen § 9b WEG wird dem Verwalter eine uneingeschränkte gerichtliche und außergerichtliche Vertretungsmacht eingeräumt. Einzige Ausnahme stellen Grundstückskauf- oder Darlehensverträge dar. Hier besteht eine Vertretungsmacht des Verwalters lediglich dann, wenn diese durch Beschluss der Wohnungseigentümer legitimiert ist. Hat ein Geschäftspartner Zweifel an der Vertretungsmacht, kann er sich den Bestellungsbeschluss durch die entsprechende Niederschrift nachweisen lasse. Bei Grundstückskauf- und Darlehensverträgen gilt entsprechendes, auch hier dann notfalls mittels Nachweises durch die Versammlungsniederschrift.

[1] Siehe Blankenstein, WEG-Reform 2020, Vertretung durch den Verwalter.
[2] Siehe Blankenstein, WEG-Reform 2020, Maßnahmen untergeordneter Bedeutung.

Auf diese Tücken müssen Sie achten

Dieses Vertragsmuster kann als Vorlage für einen Verwaltervertrag ...

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