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Urlaubsgrundsätze und Betriebsferien / Vorbemerkung

Dr. Daniel Wall
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Anders als die anderen Mitbestimmungstatbestände des § 87 Abs. 1 BetrVG besteht das Mitbestimmungsrecht in Bezug auf den Gegenstand Urlaub aus 2 Komponenten. Erstens ist die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und die Aufstellung eines Urlaubsplans anhand abstrakter Kriterien mitbestimmungspflichtig. Zweitens bedarf die Urlaubsgewährung in jedem Einzelfall der Zustimmung des Betriebsrats, wenn zwischen Mitarbeiter und Arbeitgeber keine einvernehmliche Einigung über die Lage des Urlaubs zustande kommt.

Durch eine Betriebsvereinbarung kann ein Urlaubsanspruch auch erweitert werden, dies ist dann jedoch ein bloß freiwilliger Regelungsgegenstand. In der Regel verteilt eine Betriebsvereinbarung lediglich den auf anderer Rechtsgrundlage bestehenden Urlaubsanspruch.

"Urlaub" im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG meint nicht nur den Erholungsurlaub (gesetzlichen, tarifvertraglichen und arbeitsvertraglichen), sondern auch Bildungsurlaub, Sonderurlaub z.B. für Menschen mit Schwerbehinderungen oder Jubilare und Zusatzurlaub, z.B. wegen Nachtarbeit, Schichtarbeit oder besonderer Erschwernisse. Außerdem umfasst sind Sabbaticals und alle Formen der Freistellung, gleich ob sie vergütet oder unvergütet gewährt werden. Nicht erfasst sind hingegen Freistellungen im Zusammenhang mit Kündigungen.

Ein Urlaubsgeld[1] kann als freiwillige Regelung Bestandteil einer Betriebsvereinbarung sein.

[1] Urlaubsgeld ist eine zusätzliche monetäre Leistung des Arbeitgebers, Urlaubsentgelt hingegen ist der während des Urlaubs fortgezahlt Arbeitslohn. Das Urlaubsentgelt ist zumeist tariflich geregelt. Es darf in jedem Fall nicht ungünstiger als die Berechnungsmodalitäten des BurlG berechnet werden.

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