Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) regelt, dass der Jahresurlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden muss – ansonsten verfällt er. Für verschiedene andere Konstellationen, so bei Mutterschutz und Elternzeit, sieht das Gesetz abweichende Regelungen vor.
In den letzten Jahren wurden diese gesetzlichen Regelungen in europakonformer Auslegung stetig weiterentwickelt. Vor allem wurde der Urlaubsverfall unter die Voraussetzung gestellt, dass Arbeitgeber bestimmte Mitwirkungsobliegenheiten erfüllen. Sie müssen ihre Arbeitnehmer auf den drohenden Urlaubsverfall hinweisen.
Die folgende Übersicht führt die geltenden Verfallsfristen in unterschiedlichen Konstellationen auf und zeigt, in welchen Situationen der Arbeitgeber einen gesonderten Hinweis auf den Urlaubsverfall geben muss.
Wie ein solcher Hinweis des Arbeitgebers auf den Verfall von Urlaubsansprüchen aussehen kann, zeigt das Muster Urlaub, Hinweis auf Verfall.
Davon unabhängig, dürfen Arbeits- oder Tarifvertragsparteien, die den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch übersteigenden Urlaubsansprüche frei regeln; z.B. kann festgelegt werden, dass der vertragliche Urlaub auch ohne Erfüllung der Hinweispflichten zu einem bestimmten Stichtag verfällt. Gibt es jedoch keine deutlichen Anhaltspunkte auf eine solche abweichende Regelung, ist davon auszugehen, dass die für den gesetzlichen Mindesturlaub geltenden Vorschriften anzuwenden sind (sog. Gleichlauf).