Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Teilzeitvereinbarung nach § 8 TzBfG / Das regelt der Vertrag (Vertragszweck)

Johanna Tormählen
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Ausgangssituation

Will ein Arbeitnehmer seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit dauerhaft verringern, so kann dies – wenn er bislang in Vollzeit für den Arbeitgeber tätig war – durch eine Zusatzvereinbarung zu dem bestehenden Arbeitsvertrag erfolgen. Das Arbeitsverhältnis wird dann als Teilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt. Das Recht der Teilzeitarbeit ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Dieses Muster dient der nachträglichen Festlegung von Umfang und Verteilung der reduzierten Arbeitszeit eines Arbeitnehmers.

Nicht geeignet ist dieses Vertragsmuster dagegen für folgende Situationen:

  • Die Arbeitszeit wird auf der Grundlage von § 9a TzBfG zeitlich begrenzt reduziert. Siehe dazu das gesonderte Vertragsmuster.
  • Die Arbeitszeit des Arbeitnehmers soll aus besonderem Anlass nur vorübergehend reduziert werden, etwa als Teilfreistellung während einer Elternzeit oder einer Pflegezeit.
  • Der Arbeitnehmer bzw. ein Bewerber soll mit einem kompletten Teilzeitarbeitsvertrag ausgestattet werden, etwa wenn es sich um ein neues Arbeitsverhältnis handelt, welches in Teilzeit begonnen wird.
  • Der Arbeitnehmer bzw. ein Bewerber soll mit kapazitätsorientierter variabler Arbeitszeit im Rahmen eines Abrufarbeitsverhältnisses oder als geringfügig Beschäftigter tätig werden.
  • Zur Altersteilzeit gibt es spezielle Muster.

Rechtlicher Hintergrund

Nach § 8 Abs. 1 TzBfG haben Arbeitnehmer grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit (Arbeitszeitreduzierung), sofern bei dem Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer ohne die zur Berufsbildung Beschäftigten tätig sind und das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht.

Gemäß § 9a TzBfG besteht unter gewissen Voraussetzungen daneben ein Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Reduzierung der Arbeitszeit (sog. Brückenteilzeit), sodass nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums der Arbeitnehmer automatisch in seine ursprüngliche Vollzeittätigkeit zurückfällt. Das hier vorliegende Muster betrifft eine unbefristete Arbeitszeitreduzierung, im Rahmen derer der Arbeitnehmer entweder keine zeitlich begrenzte Reduzierung verlangt oder mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen keinen Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Arbeitszeitreduzierung hat.

Geltendmachung des Anspruchs durch den Arbeitnehmer

Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens 3 Monate vor deren Beginn in Textform[1] geltend machen. Er soll dabei auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben. Äußert der Arbeitnehmer einen entsprechenden Wunsch, hat der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer zunächst die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.[2]

Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitgebers

Soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, hat der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen. Ein betrieblicher Ablehnungsgrund nach § 8 Abs. 4 TzBfG liegt dabei insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.

Die Ablehnungsgründe können auch durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.

Seine Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung in Textform[3] mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach § 8 Abs. 3 Satz 1 TzBfG über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschten Beginn in Textform abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit automatisch in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang.

Das gilt auch mit Blick auf die Verteilung der Arbeitszeit: Hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit in Textform abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt.

Eine erneute Verringerung der Wochenarbeitszeit kann der Arbeitnehmer frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.

Diskriminierungsverbot

Nach § 4 Abs. 1 TzBfG darf der Arbeitgeber den Teilzeitbeschäftigten nicht wegen der Teilzeitarbeit gegenüber Vollzeitangestellten benachteiligen, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung. Dieses spezielle Diskriminierungsverbot wird ergänzt durch das besondere Maßregelungsverbot nach § 5 T...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    564
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    222
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    162
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    155
  • Wohnraumüberlassung: Steuer- und beitragsrechtliche Bewe ... / 3.2 Bewertungsabschlag von der ortsüblichen Miete
    130
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    115
  • Sterbegeld
    115
  • Arbeitsvergütung: Auszahlung / 2 Verjährung, Verwirkung und Ausschlussfristen
    112
  • Dienstwagen, 1-%-Regelung / 2.3 Einzelbewertung: 0,002-%-Tagespauschale
    111
  • Praxis-Beispiele: Pfändung
    111
  • Urlaub: Dauer und Berechnung / 1.2.2 Schwerbehinderte Menschen
    103
  • Beitragszuschuss: Anspruchsvoraussetzungen
    99
  • Vorsorgepauschale
    82
  • Minijob: Geringfügig entlohnte Beschäftigungen in der En ... / 2.1.4 Jubiläumszuwendungen
    78
  • Praxis-Beispiele: Auslagenersatz / 4 Telefonkosten ohne Gesprächsnachweis
    77
  • Abfindung: Aufhebungsvertrag und arbeitsgerichtlicher Vergleich
    76
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 4 Mindestlöhne
    76
  • Praxis-Beispiele: Tod des Arbeitnehmers
    76
  • Aufmerksamkeiten
    75
  • Einmalzahlungen: Beitragsberechnung / 2.3.2 Bei Unterbrechung der Beitragszeit
    71
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Teilzeitanspruch: Wann Arbeitnehmende einen Anspruch auf Teilzeit haben
Father and son sitting on a counter eating cereal
Bild: Corbis

Das LAG Hessen entschied kürzlich, dass eine Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf eine Teilzeittätigkeit hat. Der Grund: Zum Zeitpunkt des Antrags war sie in Brückenteilzeit. Wann also darf ein Arbeitgeber den Wunsch auf Teilzeittätigkeit ablehnen und wann muss er ihn genehmigen?


Urteil: Kein Antrag auf Teilzeit während Brückenteilzeit
Aushilfe Teilzeit Kaffee Bar
Bild: Pexels/Tim Douglas

Eine Arbeitnehmerin kann nicht während ihrer Brückenteilzeit einen Antrag auf unbefristete Verringerung der Arbeitszeit für die Zeit danach stellen. Das hat das LAG Hessen entschieden. Ein solcher Antrag sei gesetzlich ausgeschlossen. 


Rechtssicherheit: Crashkurs Arbeitsrecht für Führungskräfte
Crashkurs Arbeitsrecht für Führungskräfte
Bild: Haufe Shop

Dieser Crashkurs stellt das Arbeitsrecht speziell für Führungskräfte übersichtlich und leicht verständlich dar – vom Start in den Job über Personalgespräche und Umgang mit dem Betriebsrat bis hin zu arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen.


Teilzeitvereinbarung nach § 8 TzBfG
Teilzeitvereinbarung nach § 8 TzBfG

Kurzbeschreibung Nachträgliche Zusatzvereinbarung zum Anstellungsvertrag bei Reduzierung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG Teilzeitvereinbarung nach § 8 TzBfG (zeitlich unbegrenzt) Das regelt der Vertrag ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren