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Suchtmittelprävention / Vorbemerkung

Dr. Daniel Wall
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Wesentliches Merkmal erfolgreicher betrieblicher Suchtmittelpräventionsprogramme sind frühzeitige, passgenaue Angebote, die das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen wahren. Dies gelingt in der Regel nur unter Einbeziehung eines multiperspektivischen Teams. Um passgenaue Hilfen anzubieten, beschränkt sich diese Betriebsvereinbarung maßgeblich auf stoffgebundene Abhängigkeit. Stoffungebundene Abhängigkeiten (Spielsucht etc.) sollten eine eigene Betrachtung erfahren, um ihnen adäquat und erfolgreich zu begegnen.

Betriebliche Suchtmittelprävention berührt mehrere Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats in unterschiedlicher Intensität. In der Regel empfiehlt sich allein aus Gründen der Akzeptanz in der Belegschaft die transparente Vereinbarung eines Gesamtkonzepts, insbesondere der Interventionsschritte, die als letzte Maßnahme noch Kündigungen vermeiden können.

Als Maßnahme des Gesundheitsschutzes unterliegt die grundsätzliche Entscheidung, sich der betrieblichen Suchtmittelabhängigkeit zu widmen, dann der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, wenn diese auf Ursachen in der Betriebsorganisation (Arbeitsüberlastung, Mobbing etc.) zumindest auch zurückzuführen sind. Die strukturelle Ausgestaltung der betrieblichen Suchtmittelprävention ist hiervon umfangreich erfasst.

Die Verwendung von IT-Tools im Personalmanagement für Zwecke der betrieblichen Suchtmittelprävention ist mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Die Anordnung verbindlicher Verhaltensvorschriften entweder an Mitarbeiter unmittelbar (Meldepflichten, Alkohol- und Rauchverbote, Cannabis-Konsum sowie der weitere Umgang und Konsum legaler Drogen im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit) sowie über Vorgesetzte an Mitarbeiter mittels Leitlinien, Verhaltensstandard...

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