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Sozialversicherungsbeiträge, Verjährungsfrist

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Kurzbeschreibung

Die Übersicht zeigt, zu welchem Zeitpunkt Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen der allgemeinen und der 30-jährigen Frist verjährt sind und bis zu welchem Zeitpunkt eine Nachforderung grundsätzlich möglich ist.

  • Allgemeine Verjährungsfrist (4 Jahre)
  • Verjährungsfrist von 30 Jahren

Allgemeine Verjährungsfrist (4 Jahre)

  • Musterdokument öffnen

Ansprüche auf Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, die Insolvenzgeldumlage und die Umlagen nach dem AAG für die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen bei Entgeltfortzahlung und Mutterschaft verjähren in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.

Fälligkeit der Beiträge Ablauf des Fälligkeitsjahres Nachforderung möglich
bis
Beiträge sind verjährt
am
2026 31.12.2026 31.12.2030 01.01.2031
2025 31.12.2025 31.12.2029 01.01.2030
2024 31.12.2024 31.12.2028 01.01.2029
2023 31.12.2023 31.12.2027 01.01.2028
2022 31.12.2022 31.12.2026 01.01.2027
2021 31.12.2021 31.12.2025 01.01.2026
2020 31.12.2020 31.12.2024 01.01.2025
2019 31.12.2019 31.12.2023 01.01.2024
2018 31.12.2018 31.12.2022 01.01.2023
2017 31.12.2017 31.12.2021 01.01.2022
2016 31.12.2016 31.12.2020 01.01.2021
2015 31.12.2015 31.12.2019 01.01.2020

Verjährungsfrist von 30 Jahren

  • Musterdokument öffnen

Vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Vorsatz ist dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmeranteile zwar vom Bruttoentgelt einbehalten, aber nicht an die Einzugsstelle abgeführt hat.

Fälligkeit der Beiträge Ablauf des Fälligkeitsjahres Nachforderung möglich
bis
Beiträge sind verjährt
am
2026 31.12.2026 31.12.2056 01.01.2057
2025 31.12.2025 31.12.2055 01.01.2056
2024 31.12.2024 31.12.2054 01.01.2055
2023 31.12.2023 31.12.2053 01.01.2054
2022 31.12.2022 31.12.2052 01.01.2053
2021 31.12.2021 31.12.2051 01.01.2052
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