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Reverse-Charge-Verfahren EU-Mitgliedsstaaten, optionale ... / Übersicht über die optionale Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens in den EU-Mitgliedstaaten

Ferdinand Huschens
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Staat Umsatzart Rechtsgrundlage Bemerkung
Belgien
 

Alle Lieferungen und ­sonstigen Leistungen ausländischer Unternehmer, wenn der Leistungsempfänger ein in Belgien ansässiger Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

Ein ausländischer Unter­nehmer ohne umsatzsteuer­liche Betriebsstätte in Belgien gilt in diesem Zusammenhang als in Belgien ansässig, wenn freiwillig ein belgischer Fiskalvertreter bestellt wurde.
Art. 51 § 2 Nr. 5 MwStG-BE

I. d. R. können sich ausländische Unternehmer, die nicht in Belgien ansässig sind und ausschließlich Umsätze tätigen, für die die MwSt nach belgischem Recht durch den Vertragspartner geschuldet wird, nicht für MwSt-Zwecke registrieren lassen.

Allerdings gelten verschiedene Ausnahmen von dieser Regel, wobei dem ausländischen Unternehmer auf ­Antrag eine MwSt-Nummer zugeteilt werden kann, wenn

  • er als nicht in Belgien ansässiger Steuerpflichtiger dort Bauleistungen erbringt oder gleichgestellte Umsätze tätigt,
  • der Gesamtbetrag der ihm von seinen Lieferanten in Rechnung gestellten ­bel­gischen MwSt, für die er den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, den Schwellenwert von 10.000 EUR pro Jahr ­überschreitet.
Bulgarien
  Werklieferungen und Dienstleistungen eines im Ausland ansässigen ­Unternehmers an einen in Bulgarien für MwSt-Zwecke registrierten Unternehmer Art. 82 Abs. 2 Nr. 4 MwStG-BG

Grundsätzlich ist jeder Unternehmer, der in Bulgarien steuerpflichtige Leistungen erbringt, zur Registrierung verpflichtet, selbst wenn er nicht in Bulgarien ansässig ist.

Auch jeder in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige Unternehmer, der steuerpflichtige Lieferungen von Gegenständen bewirkt, die von ihm selbst oder auf seine Rechnung in Bulgarien ­installiert oder montiert ­werden (Werklieferungen), ist zur MwSt-Registrierung verpflichtet.

Eine Registrierung erübrigt sich, wenn es sich bei dem Unternehmer um einen ­Steuerpflichtigen handelt, der außerhalb Bulgariens an­sässig ist und Gegenstände liefert, die von ihm selbst oder auf seine Rechnung installiert oder montiert werden, der Leistungsempfänger jedoch selbst nach dem MwSt-Gesetz registriert ist.
  Lieferungen von Abfallstoffen (Haushalt, Industrie, ­Bausektor) und damit ­zusammenhängende Dienstleistungen an in Bulgarien registrierte Unternehmer, ­unabhängig vom Ansässigkeitsort des leistenden ­Unternehmers. Art. 82 Abs. 4 i. V. m. Art. 163a i. V. m. Anhang 2 MwStG-BG  
  Inländische Lieferungen von Saatgut (z.B. Weizen, Sojabohnen), ab 1.1.2014, zunächst bis 31.12.2018.    
  Lieferungen von Anlagegold    
Dänemark
  Lieferungen und Dienst­leistungen an in Dänemark registrierte Unternehmer, wenn der leistende Unter­nehmer im Ausland ansässig ist (z. B. Bauleistungen, Personalgestellung, Leistungen i. Z. m. Messen, Konferenzen, Ausstellungen und Sport­veranstaltungen). § 46 MwStG-DK Grundsätzlich unterliegen alle Unternehmer, die Umsätze ­erbringen, die nach § 13 MwStG-DK nicht steuerfrei sind, der MwSt-Registrierung. Ausgenommen hiervon sind jedoch grenzüberschreitende Transaktionen, bei denen die MwSt vom Empfänger zu ­geschuldet wird.
  Lieferungen von Schrottmetallen    
  Lieferungen von Gas und Elektrizität   Ab 1.7.2015
  Lieferungen von Gas- und Elektrizitätszertifikaten   Ab 1.7.2015
  Lieferungen von Spielekonsolen, Tablet PCs, Laptops, Mobiltelefonen, integrierten Schaltkreisen   Ab 1.7.2014
  Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten    
  Lieferungen von Gold mit einem Feingehalt von mehr als 325 Tausendsteln    
Estland
 

Lieferungen und Dienstleistungen an einen in Estland registrierten Unternehmer, durch einen im Ausland ­ansässigen Unternehmer.

Steuerpflichtige Lieferungen von Grundstücken, ­unabhängig vom Ansässigkeitsort des leistenden ­Unternehmers.
§ 3 MwStG-EE Ein nichtestnisches Unter­nehmen, das keine feste ­Niederlassung in Estland hat, ist nicht verpflichtet, sich ­registrieren zu lassen, wenn der Leistungsempfänger die Steuer schuldet.
 

B2B-Umsätze mit Gold

(Goldprodukte und Investmentgold)
   
  Lieferungen von Rohmetallen und Metallhalberzeugnissen (außer Anlagegold, Metalle mit Anteilen an Edelmetallen und Abfallstoffe, die Edelmetalle enthalten) an Empfänger ohne Zulassung zur Berechtigung für Umsätze mit Abfallstoffen   Ab 1.7.2014
  Lieferungen von Metallprodukten der Zolltarifnummern 7208-7220 (ohne Schweißdrähte und -stäbe), 7222, 7225, 7226, 7228 (ohne Schweißstäbe), 73011000, 730300-7306, 73081000, 73082000, 73121061, 73121069, 731420 und 73143900   Ab 1.1.2017
  Lieferungen von Gas und Elektrizität   Ab 1.7.2015
  Lieferungen von Gas- und Elektrizitätszertifikaten   Ab 1.7.2015
  Lieferungen von Spielekonsolen, Tablet PCs, Laptops, Mobiltelefonen   Ab 1.7.2014
  Lieferungen von integrierten Schaltkreisen   Ab 1.7.2014
Finnland
 

Lieferungen und Dienstleistungen, wenn es sich bei dem leistenden Unternehmen um einen ausländischen Steuerpflichtigen ohne feste Niederlassung in Finnland handelt.

Bauleistungen, Baureini­gungsleistungen und damit ver...

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  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
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  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    1.884
  • Größenklassen
    1.873
  • Nachforderungszinsen
    1.867
  • Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    1.840
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
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