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Rentner, Weiterbeschäftigung / Weiterbeschäftigung und Erwerbsminderungsrente

Mario Scharf
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Tipps zur Weiterbeschäftigung neben einer Erwerbsminderungsrente

Sehr geehrte/r Frau/Herr ....... ,

Alternativ

Variante 1: Antwort auf Schreiben

in Ihrem Schreiben vom ................ haben Sie uns mitgeteilt, dass Sie eine Erwerbsminderungsrente beantragt haben/beantragen wollen/beziehen. Zu dem Thema "Erwerbsminderungsrente und Weiterbeschäftigung" möchten wir Ihnen einige Tipps geben.

Alternativ

Variante 2: Antwort auf persönliche Vorsprache

bei Ihrer persönlichen Vorsprache am ................ haben Sie uns mitgeteilt, dass Sie eine Erwerbsminderungsrente beantragt haben/beantragen wollen/beziehen. Zu dem Thema "Erwerbsminderungsrente und Weiterbeschäftigung" möchten wir Ihnen einige Tipps geben.

1. Beschäftigung im Rahmen Ihres Leistungsvermögens

Grundsätzlich dürfen Sie als Bezieher einer Erwerbsminderungsrente lediglich im Rahmen Ihres für den Rentenanspruch vom Rentenversicherungsträger festgestellten (Rest-)Leistungsvermögens beschäftigt sein. Geht die tatsächliche Arbeitsleistung darüber hinaus, das heißt, sie umfasst bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung täglich 6 Stunden und mehr bzw. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung täglich 3 Stunden und mehr, kann der Rentenanspruch entfallen.

Seit 2024 können Beziehende einer Erwerbsminderungsrente auch eine Erwerbstätigkeit ausüben, die über das für die Erwerbsminderungsrente festgestellte (Rest-)Leistungsvermögens hinausgeht. Die Rentenversicherungsträger werten dies für einen Zeitraum von regelmäßig sechs Monaten als Eingliederungsversuch bzw. Arbeitserprobung, ohne dass der Rentenanspruch dadurch in dieser Zeit gefährdet wird.

2. Hinzuverdienstregelungen beachten

Beziehen Sie eine Erwerbsminderungsrente und arbeiten im Rahmen Ihres für den Rentenanspruch vom Rentenversicherungsträger festgestellten (Rest-)Leistungsvermögens, mindert unsere Entgeltzahlung Ihre Rente nur, wenn Sie damit die Hinzuverdienstgrenze überschreiten. Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung kann in größerem Umfang rentenunschädlich hinzuverdient werden als bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gilt eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze, die in Abhängigkeit Ihres höchsten Jahresverdienstes aus den letzten 15 Jahren berechnet wird. Die Grenze beträgt aber mindestens 39.322,50 EUR (2025). Die Höhe Ihrer Hinzuverdienstgrenze können Sie beim Rentenversicherungsträger erfragen bzw. dem Rentenbescheid (dort Anlage "Rente und Hinzuverdienst") entnehmen. Die Hinzuverdienstgrenze steigt in der Regel jährlich. Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung beträgt die Hinzuverdienstgrenze 19.661,25 EUR im Kalenderjahr.

2.1 Hinzuverdienstgrenze

Für die Frage, ob die Hinzuverdienstgrenze eingehalten oder überschritten ist, spielen die Monatsverdienste nicht die entscheidende Rolle. Es kommt vielmehr darauf an, ob mit den monatlichen Verdiensten im Kalenderjahr in Summe die Hinzuverdienstgrenze eingehalten wird.

Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, prüft der Rentenversicherungsträger, ob die Erwerbsminderungsrente in anteiliger Höhe zu zahlen ist.

2.2 Prüfung des Hinzuverdienstes durch die Rentenversicherung

Der Rentenversicherungsträger prüft den Hinzuverdienst in 2 Schritten. Zunächst wird er von Ihnen eine Prognose zum Hinzuverdienst erwarten, grundsätzlich zum Rentenbeginn. Dann wird er im Folgejahr überprüfen, ob sich die tatsächlichen Verdienste im Vorjahr mit der Prognose decken.

→ Je nach Ergebnis kann es daher nachträglich zu Rückforderungen oder Nachzahlungen von Rentenbeträgen kommen. Auch hierzu kann Ihnen Ihr Rentenversicherungsträger nähere Informationen geben.

3. Informieren Sie Ihren Rentenversicherungsträger

Als Erwerbsminderungsrentner/in sind Sie verpflichtet, eine Beschäftigung und ggf. auch Änderungen am Beschäftigungsumfang Ihrem Rentenversicherungsträger mitzuteilen.

4. Kostenlose Beratungsangebote nutzen

Für nähere Informationen setzen Sie sich mit Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung. Sie können auch einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle oder einem Versichertenberater/-ältesten der Deutschen Rentenversicherung vereinbaren. Die Anschriften und Telefonnummern finden Sie im Internet.

5. Besonderheiten bei der Einkommensteuer

Ihre Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird ebenso wie die Altersrente nicht in voller Höhe, sondern nur mit einem prozentualen Besteuerungsanteil versteuert, z. B. mit 83,5 % bei Rentenbeginn im Jahr 2025. Durch den Nebenjob erzielen Sie Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit nach § 19 EStG. Diese Hinzuverdienste im Rahmen eines "regulären" Arbeitsverhältnisses sind grundsätzlich in voller Höhe einkommensteuerpflichtig.

Sofern Ihre gesamten Einkünfte eines Jahres (einschließlich der steuerpflichtigen Renteneinkünfte) nicht höher als der Grundfreibetrag ausfallen, können sie aber komplett steuerfrei bezogen werden. Der Grundfreibetrag liegt für Ledige bei 12.096 EUR für das Steuerjahr 2025. Fü...

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